Welche Unternehmen sind haftpflichttechnisch für die Ausführung einer Siloreinigung oder Siloinstandsetzung abgesichert?
Die Standardversicherungen eines Betriebes sind in der Regel Betriebshaftpflichtversicherung und Inhaltsversicherung. Insbesondere die Betriebshaftpflicht stellt einen existenziellen Sicherheit dar,
wenn trotz sorgfältiger Tätigkeitsausübung große Schäden verursacht werden.
Bei einer Siloreinigung kann es unter Umständen zu Schäden an der Anlage kommen oder massive, extenzielle Produkteinflüsse durch Fremdkörperkontaminationen. Die Vielzahl der möglichen Schäden sind gigantisch. Klar ist, dass das jeweilige Unternehmen seine
Fachkunde gegenüber dem Auftragnehmer vorweisen muss, gilt das aber auch gegenüber dem Versicherer? Das OLG sagt ganz klar NEIN.
Was geschieht, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen beauftragt, welches weder über die fachspezifische Ausbildung verfügt, noch einen ausreichenden Versicherungsschutz besitzt?
Kommt es zu einem tödlichen Unfall wie hier geschildet wird https://www.sifa-sibe.de/fachbeitraege/archiv-sb/toedliche-falle-schuettgut/ ist der Fall nicht so einfach darzulegen.
Hat der Auftragnehmer durch seinen Werbeauftritt seine Fachkunde dargelegt, so genügt dies häufig schon. Der Auftraggeber ist nicht verpflichet, diese Angaben gesondert zu überprüfen.
Kommt es trotz sorgfälltiger Auftragsvorbereitung zu einem schweren oder tödlichen Unfall, ermittelt die Staatsanwaltschaft und prüft die fachliche Eignung des Auftragnehmers, wie auch das Einkaufsverfahren.
Von der schlechten publicity einmal agesehen, sind die Folgen für den Auftraggeber verheerend. Zu der menschlichen Tragödie kommt meist ein erheblicher finanzieller Schaden, welcher im besten Fall durch die Haftpflichtversicherung des
Auftragnehmers gedeckt ist. Hat dieser allerdings bei seiner Haftpflichpolice lediglich eine Absicherung für Industriereinigung oder Gebäudereinigung sieht es mit der Schadensübernahme recht schlecht aus. Denn was vielen nicht bekannt ist, den Versicherer ist
die difiziele Absicherung der meisten Firmen durchaus bewusst.
Dem Auftragnehmer obliegt es zu prüfen, ob ein Versicherungsschutz in ausreichender Größe vorliegt und ob dieser Schutz auch Tätigkeitsbezogen klar formuliert ist. Liegt keine tätigkeitsbezogene Formulierung vor, so kann sich der Auftragnehmer die
Überprüfung gleich schenken, denn ein Versicherungsschutz wird von den deutschen Versicherer in jedem Fall verweigert.
Der Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag ist trotz alledem an spezifische Bedingungen geknüpft.
Korrekte Risikodeklaration in der Police - eine konkrete Bezeichnung liegt bei den meisten gewerbetreibenden Unternehmen fallspezifisch nur selten vor. Die Bezeichnung, Absicherung von Reinigungsleistungen z.B. im Industriesektor, sind für Versicherer zu oberflächlich, um im Schadensfall für eine Siloreinigung eine Schadensübernahme zu garantieren.
Bedingungsgemäßer Einschluss des Schadenszenarios
Erfüllung der vertraglichen Obliegenheiten wie genauso die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Erfüllung der Sicherheitsvorschriften der Versicherung
Bei nicht Erfüllung besteht trotz gezahlter Prämie kein Versicherungsschutz. Die Beweislast liegt darauf folgend beim Abnehmer.
In der Regel sind Reinigungsunternehmen in folgenden Bereichen abgesichert:
- Büroreinigung
- Fassadenreinigung
- Gebäudereinigung
- Glasreinigung
- Haushaltsreinigung
- Industrieanlagenreinigung
- Winterdienst (nur als Zusatzleistung)
Eine Haftpflichtversicherung für Siloreinigungsmaßnahmen ist im oben genannten Fall nicht gegeben und führt unweigerlich zur Absage des Versicherungsschutz. Was tun Sie, wenn Ihr Dienstleister einen Schaden von 3 Mill Euro verursacht hat? Bei einer Siloreinigung kann solch eine Schadensdimension schnelle zusammen kommen.
Der Versicherungsvertrag ist ein Vertragswerk von mehr als 40 Seiten. Für den Verantwortlichen im Firmierungen ist die lückenlose Kenntnis kaum leistbar. Genauso fehlen essenzielle Erfahrungswerte im täglichen Umgang mit den Vertragsklauseln. Hinzu kommen rechtliche Konstellationen (z.B. Rechtsform des Betriebes, Betriebspacht etc.) die im Zuge der korrekten Risikodeklaration weitaus sind.
Es schließt zwar keine Menschenseele einen Vertrag ohne einen Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler seiner Wahl ab, ebendiese sind größtenteils nichtsdestotrotz darüber hinaus mit der Komplexität der Materie überfordert. Vertrieblicher Druck ebenso Ängste vor der Preissensitivität des Adressaten führen häufig zu klassischen Resultaten in der Umsetzung des Versicherungsschutzes.
Deckungslücken können lange unbemerkt bleiben, da die Versicherer innerhalb geringen Schäden gewöhnlich ausschließlich auf Plausibilität überprüfen und im Kundeninteresse etliche Male Kulanz zeigen. Spätestens im Zuge Schäden im 5-stelligen Bereich lohnt sich bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen und im Sinne der Versichertengemeinschaft ein genauerer Blick auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen.
Schwachstellen im Versicherungsvertrag funktionieren sich gerade daraufhin verheerend aus und bieten bestenfalls Verhandlungsmasse zur Kürzung des Erstattungsanspruches. Schlimmstenfalls entfällt die Deckung aus dem Vertrag.