Die Reinigungsanforderung vonRaumlufttechnischen Anlagen ist gesetzlich regelt. Diese gesetzlichenRegelungen sind in der Ausführungsleistung zu berücksichtigen. Hier bezeichnenwir einen kurzen Überblick, welcher Umfang zu erfassen ist. Luftrückführung istdie Rückführung der durchAbsaugung erfassten und in Abscheiderngereinigten Luft in den Arbeitsraum.Je nach Wirksamkeit der Abscheidung wirddabei auch ein geringer Anteil an Gefahrstoffenin den Arbeitsraumzurückgeführt. (2)Krebserzeugende, erbgutveränderndeoder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffesind im Anhang VI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-(EU-GHS-) Verordnung), der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ oder TRGS 906„Verzeichnis krebserzeugenderTätigkeiten oder Verfahren nach§ 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ aufgeführt. In der Regel sind sie mit H350i (R 45, R 49) für krebserzeugende, H340 (R 46) für erbgutverändernde und H360 (R 60, R 61) für fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe gekennzeichnet. Die Berücksichtigungsgrenzen für die Einstufung von Gemischen sind zu beachten (s. a. Artikel 11 der CLP-Verordnung und Nummer 4 der TRGS 905). (3) Schwebstaub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft.
Luftabzuggerät Großraumlüfter mit Reinigungsapplikator zur Rohrreinigung
Dieser kann durch mechanische,thermische oder chemische Prozesse entstehen. (4)Geräte und Anlagen zur Absaugung vonGefahrstoffen verfügen über eine Erfassungseinrichtungund einen Abscheider. SolcheGeräte und Anlagen können ortsveränderlichoder stationär betriebenwerden. In Absauggeräten und-anlagen wird ein Luftstrom mitrelativ hoher Gefahrstoffkonzentrationeingesaugt und von den Gefahrstoffengereinigt. Demgegenüber wird inraumlufttechnischen Anlagen auf Grund derVerdünnung im Raum einLuftstrom mit relativ geringerGefahrstoffkonzentration gefördert.(5) Erfassungseinrichtung istein Erfassungselement, z.B. eineDüsenplatte, oder eine sonstigeEinrichtung, die eine gezielteErfassung des gefahrstoffhaltigenLuftstromes an derEntstehungsstelle sicherstellt. (6)Abscheidung findet an Filtern (Speicherfilteroder abreinigbare Filter), Massenkraftabscheidern,Wäschern oder ähnlichen Einrichtungen statt. (7)Im Übrigen sind die Begriffe in dieserTRGS so verwendet, wie sie im "Begriffsglossarzu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV), Biostoffverordnung(BioStoffV) und der
Anlagenbegehung und Reinigung eines Zuluftschachts
Gefahrstoffverordnung(GefStoffV)"1 des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind. Grenzen für dieLuftrückführung (1)Luftrückführung ist ausnahmslos nicht zulässigbei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, fürdie Regelungen nach § 16 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und Nummer 6 GefStoffV bestehen. (2) Nach § 10 Absatz 5 GefStoffV ist die Luftrückführung nicht zulässig. Es gibt Ausnahmen, die in Absatz 5 bis 7 beschriebenwerden. (3) Die gereinigteLuft ist als Fortluft ins Freieabzuführen, sofern dies betrieblich möglichund verhältnismäßig ist. (4)Die gereinigte Luft ist als Fortluftins Freie abzuführen, sofern die Wärmerückgewinnungüber Wärmerückgewinnungssystemebetrieblich möglich und verhältnismäßigist. Die Luftrückführung istunter Beachtung von Absatz6 während der Heizperiodezulässig, sofern keineWärmerückgewinnung möglich ist. (5)Ist der Fortluftbetrieb technisch nicht umsetzbar, z.B. weil das Gerät ortsveränderlich betrieben wird oder Abluftleitungen nicht geeignet geführt werden können (z.B. Kranbetrieb), ist dieLuftrückführung unter Beachtung von Absatz 6 zulässig.(6) Bei Schwebstäuben ist eineLuftrückführung nur zulässig,wenn behördlich oder von denTrägern der gesetzlichen Unfallversicherunganerkannte Verfahren oder Geräte eingesetzt werden (siehe § 10 Absatz 5 GefStoffV).
Bei der Luftrückführung sind Geräte mit einem Abscheidegrad von mehr als 99,995 %2, z.B. Staubklasse H, einzusetzen, sofern in stoffspezifischenTRGS keine abweichenden Anforderungen festgelegtsind. Stoffspezifische Regelungensind u.a. zu finden in: - TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen undErzeugnissen“ - TRGS519 „Asbest: Abbruch-,Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“- TRGS 521 „Abbruch-,Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“- TRGS 528 „SchweißtechnischeArbeiten“ - TRGS553 „Holzstaub“ -TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ -TRGS 559 „Mineralischer Staub“ (7)Für Reinigungsarbeiten sind geprüfteIndustriestaubsauger oder Kehrsaugmaschineder Staubklasse H einzusetzen,sofern in stoffspezifischen TRGS keineabweichenden Anforderungen an die Luftrückführungfestgelegt sind.