Die Reinigungsanforderung vonRaumlufttechnischen Anlagen ist gesetzlich regelt. Diese gesetzlichenRegelungen sind in der Ausführungsleistung zu berücksichtigen. Hier bezeichnenwir einen kurzen Überblick, welcher Umfang zu erfassen ist. Luftrückführung istdie Rückführung der durchAbsaugung erfassten und in Abscheiderngereinigten Luft in den Arbeitsraum.Je nach Wirksamkeit der Abscheidung wirddabei auch ein geringer Anteil an Gefahrstoffenin den Arbeitsraumzurückgeführt. (2)Krebserzeugende, erbgutveränderndeoder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffesind im Anhang VI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-(EU-GHS-) Verordnung), der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ oder TRGS 906„Verzeichnis krebserzeugenderTätigkeiten oder Verfahren nach§ 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ aufgeführt. In der Regel sind sie mit H350i (R 45, R 49) für krebserzeugende, H340 (R 46) für erbgutverändernde und H360 (R 60, R 61) für fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe gekennzeichnet. Die Berücksichtigungsgrenzen für die Einstufung von Gemischen sind zu beachten (s. a. Artikel 11 der CLP-Verordnung und Nummer 4 der TRGS 905). (3) Schwebstaub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft.