Die Bedeutung von Tankdoppelwandigkeit für wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 (WGK 1) im Kontext von Feuerschaummitteln der neuen Generation

Die Bedeutung von Tankdoppelwandigkeit für wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 (WGK 1) im Kontext von Feuerschaummitteln der neuen Generation

Die sichere Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ist ein zentraler Aspekt im Umwelt- und Gewässerschutz. Dies gilt auch für moderne Feuerschaummittel der neuen Generation, die fluorfreie Rezepturen verwenden und im Vergleich zu älteren Schaummitteln eine deutlich geringere Umweltrelevanz aufweisen. Trotz dieser Fortschritte sind bestimmte rechtliche und technische Anforderungen bei der Lagerung weiterhin zu beachten.

Einordnung nach AwSV und WHG

Die Lagerung wassergefährdender Stoffe unterliegt in Deutschland den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Diese Regelwerke definieren Anforderungen, die sich unter anderem aus der Wassergefährdungsklasse (WGK), dem Anlagentyp (oberirdisch/unterirdisch) sowie den örtlichen Gegebenheiten (z. B. Trinkwasserschutz- oder Erdbebengebiete) ergeben.

Für Stoffe der WGK 1 – also „schwach wassergefährdend“ – gelten im Vergleich zu höheren Einstufungen vereinfachte Anforderungen. Allerdings ist die WGK nicht allein entscheidend für die Pflicht zur Tankdoppelwandigkeit.

Technische Schutzmaßnahmen – kein Automatismus bei WGK 1

Gemäß § 20 AwSV müssen oberirdische Lagerbehälter entweder:

  • in einer bauartzugelassenen Rückhalteeinrichtung (z. B. Auffangwanne) stehen oder
  • doppelwandig mit Leckanzeiger ausgeführt sein.

Ein einwandiger Tank ohne Rückhalteeinrichtung ist nicht zulässig – auch nicht bei Stoffen der WGK 1. Die Pflicht zur Doppelwandigkeit ergibt sich demnach nicht aus der WGK selbst, sondern aus der konkreten technischen Ausführung und dem Schutzkonzept der Anlage.

Fluorfreie Schaummittel – Einstufung und Lagerung

Feuerschaummittel der neuen Generation, die fluorfrei formuliert sind, können im Einzelfall als WGK 1 eingestuft werden – vorausgesetzt, eine entsprechende Bewertung liegt vor (§ 4 AwSV). Eine pauschale Ausnahme von Schutzmaßnahmen aufgrund „biologischer Abbaubarkeit“ ist nicht vorgesehen. Betreiber sind verpflichtet, die Einstufung durch den Hersteller oder eine anerkannte Stelle zu dokumentieren.

Trotz einer niedrigen WGK können Standortfaktoren wie z. B. Trinkwasserschutzgebiete, Überschwemmungsrisiko oder erdbebengefährdete Regionen zusätzliche technische Anforderungen erfordern. In Wasserschutzgebieten gelten gemäß § 62 AwSV oft strengere Auflagen, etwa hinsichtlich Abdichtung, Wandstärke oder Rückhaltevolumen.

Rolle der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS)

Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) übernehmen die technische Prüfung und Überwachung bestimmter Anlagenkomponenten, z. B. Dichtheitsprüfungen oder Leckanzeigesysteme. Sie beraten Betreiber jedoch nicht rechtsverbindlich zur Frage, ob eine Doppelwandigkeit rechtlich vorgeschrieben ist. Die Verantwortung für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben liegt weiterhin beim Betreiber.

Fazit

Auch bei modernen, umweltfreundlicheren Schaummitteln gilt: Die Pflicht zur Doppelwandigkeit hängt nicht allein von der Gefährdungsklasse, sondern von einer Kombination aus Anlagentyp, technischer Ausführung und Standortbedingungen ab. Eine einwandige Lagerung ist nur zulässig, wenn eine geeignete Rückhalteeinrichtung vorhanden ist. Betreiber sollten daher in jedem Fall eine Einzelfallprüfung durchführen und bei Unsicherheiten eine rechtssichere Beratung einholen.

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