INFORMATIONSSCHREIBEN VOM 21.02.2022
Aktuelles Verbot für gesundheitsschädliche PFC-Feuerlöschschäume in Europa
Der maximal erlaubte Grenzwert für PFOS und deren Salze liegt gemäß der Verordnung EU/2019/1021 bei kleiner oder gleich 10000 µg/kg. Für PFOA und deren Salze gilt seit dem 4. Juli 2020 ein Grenzwert von 25 µg/kg gemäß Verordnung EU/2017/1000 und EU/2020/784. Schaumlöschmittelkonzentrate, die den vorgenannten Grenzwerten für PFOA und deren Salze überschreiten, dürfen nur für die Bekämpfung von Flüssigkeitsbränden und nur noch bis maximal 04.07.2025 verwendet werden.
Ab 1. Januar 2023 auch das nur, wenn alle Freisetzungen aufgefangen werden können. Für die Summe der C9-C14 Perfluorcarbonsäuren und deren Salze gilt seit dem 4. August 2021 ein Grenzwert von 25 µg/kg gemäß Verordnung EU/2021/1297. Schaumlöschmittelkonzentrate, die den vorgenannten Grenzwert für die Summe der C9-C14 Perfluorcarbonsäuren und deren Salze überschreiten, dürfen nur für die Bekämpfung von Flüssigkeitsbränden und nur noch bis maximal 04.07.2025 verwendet werden, wenn alle Freisetzungen aufgefangen werden können.
Weitergehende Informationen finden Sie in unserer Technischen Information TI-064.
PFOA ist fortpflanzungsgefährdend und lebertoxisch!
Historie:
2019 – ausschließlich Verbot / Grenzwertreduzierung PFOS
2019/2020 – Ergänzungsverbot für PFOA
08/2021 – Ergänzungsverbot für PFPA C9-C14 Perfluorcarbonsäuren
Presse und Fachartikel:
Umweltverschmutzung Löschschaum mit giftigem PFC belastet Böden und Grundwasser in Manching. Es geht um per- und polyfluorierte Chemikalien – kurz PFC. Die Wissenschaft schließt nicht aus, dass die Stoffe dem Menschen schaden. PFC sind in Löschmitteln zu finden.
PFC steht für per- und polyflourierten Chemikalien. PFC-Stoffe sind stark wasserabweisend und finden sich in regenfester Kleidung und Teflonpfannen. Die Chemikalien stehen in Verdacht gesundheitsschädigend zu sein. Derzeit laufen dazu noch großangelegte Studien. Wissenschaftler wie Jörg Drewes, der Leiter des Lehrstuhls für Siedlungswasserwirtschaft an der TU München, warnt bereits jetzt vor diesen Stoffen: „In medizinisch-klinischen Versuchen hat man gesehen, dass diese Stoffe auch krebserregend sind. Da ist es häufig dann nicht so, dass wir eine klare Schwellenkonzentration haben, sondern kleinste Konzentrationen sind theoretisch in der Lage, Krebs auszulösen.“
PFC Belastung in der Bundeswehr:
Weltweit werden durch die Feuerwehren bei bestimmten Bränden PFC-haltige Schaumlöschmittel zur Brandbekämpfung eingesetzt, insbesondere bei starken Bränden von Benzin oder Kerosin mit hoher Gefahr für den Menschen. Diese Löschmittel haben einen sehr hohen Wirkungsgrad bei der Brandbekämpfung von brennenden Flüssigkeiten oder schmelzenden Feststoffen.
Auch bei der Bundeswehr-Feuerwehr wird PFC-haltiger Löschschaum eingesetzt. Seit 2007 ist durch Änderung der Chemikalienverbotsverordnung und der Gefahrstoffverordnung, die Nutzung der PFC-Substanz „Perfluoroctansulfonsäure –(PFOS)“ reglementiert worden. Dem trägt die Bundeswehr selbstverständlich Rechnung und verwendet auch heute nur die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Stoffe und Produkte, die als „PFOS-frei“ definiert sind.
Ist der Einsatz der von der Bundeswehr verwendeten Löschmittel verboten?
Nein! Die Bundeswehr setzt ausschließlich Löschmittel ein, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Mit der EU-Richtlinie 757/2010/EU wurde die Maximalkonzentration für PFOS in Löschschäumen auf 0,001 Massenprozent festgelegt. Diese Konzentration gilt nach der EU-Richtlinie als „PFOS-frei“. Das Verbot gilt demnach nur für Löschschäume, die diese Konzentration überschreiten. Ein Verbot für andere PFC-Substanzen gibt es bisher nicht.
Problem der Dekontamination:
Schaummittelaustausch kann nicht einfach durch einen trivialen Austausch erfolgen, da Restsegmente von PFC in das neue ausgetauschte Schaummittel erfahrungsgemäß migrieren werden. Das Resultat wäre eine vollständige Neukontamination des aktuellen „PFC armen/freien“ Schaummittels. Die Tankneubefüllung unter Zuhilfenahme alter Arbeitsmaterialien kann ebenfalls zu einer Neukontamination des Schaummittels führen. 25µg/kg ist eine gewaltig kleine Messzahl und nur labortechnisch ermittelbar und quantifizierbar.
Müssen alte Schaummittel getauscht werden, ist folgendes zu beachten:
1. PFC Analyse des zu tauschenden Schaummittels gibt Aufschluss über den weiteren Verfahrensablauf. Bei der regelmäßigen / routinemäßigen Schaumqualitätsuntersuchung ist eine PFC Untersuchung separat durchzuführen bzw. anzuweisen. Erfolgt diese Untersuchung nicht, ist von einer Belastung dem „Besorgnisgrundsatz“ entsprechend auszugehen.
2. Bei PFC positiv über Grenzwert, ist die gesamte Anlage „laborgerecht“ zu dekontaminieren. Bei Fragen zum Laborbericht hilft Ihnen unser Fachbetrieb in jedem Fall weiter.
3. Zu prüfen ist, ob Anlagenteile aufgrund Migration ausgetauscht werden müssen.
4. Bei Blasentanks ist der einfache Austausch erfahrungsgemäß nicht durchführbar, da in der Regel die alten Blasen nicht funktionstüchtig sind und den Tankinnenbereich korrodiert und stark kontaminiert haben. Weitere Analysen und Bewertungen erforderlich.
5. Eine PFC Kontamination ist auch durch kontaminierte Arbeitsmittel durchaus möglich. Nur die fachgerechte Ausführung durch einen Fachbetrieb sichert die Dekontamination ab.
6. Nach der Dekontamination und Wiederinbetriebnahme der Anlage ist ein umfangreicher Dekontaminations- und Analysebericht dem Anlagenbetreiber zu übergeben, welcher diesen bei späteren UBA Nachfragen im gesonderten Fall absichern wird. Auch die Nachweispflicht gegenüber dem Umweltbundesamt ist gesetzlich geregelt.
Für den Anlagenbetreiber / Besitzer und Inverkehrbringer zählt es, wenn dieser wissentlich gegen Umweltanforderungen verstößt:
Umweltstraftaten sind besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das Umweltrecht. Diese ahndet der Gesetzgeber als letztes Mittel (sog. ultima ratio) mit Geld- oder Freiheitsstrafen. Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Gesellschaft diese schweren Verstöße gegen das Umweltrecht besonders missbilligt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit diesen Regelungen europäische Vorgaben zur wirksamen Umweltpflege (EU-Richtlinie Umweltstrafrecht, 2008/99/EG) umgesetzt.
Besonders schwerwiegende Straftaten, z. B. solche, die die öffentliche Wasserversorgung gefährden (§ 330 StGB), sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn oder fünfzehn Jahren bewehrt.
Weitere Beschränkungen
EU-weite Beschränkungen für die Herstellung und Verwendung der C9-C14 PFCAs sowie für PFHxS werden aktuell vom Gesetzgeber vorbereitet.
Unsere Referenzen zur PFC Dekontamination 2019/2022:
Auszug einer umfangreichen Referenzliste senden wir Ihnen gern auf Anfrage zu.
Kompetente Unerstützung zur technischen Abwicklung bieten wir unseren Kunden gern an. Technische Beratung und Unterweisungen / Informationsbreefings gehören ebenfalls zu unserem Angebot.