Meldepflicht für Schaummittel mit PFOA: Alles, was Sie wissen müssen

Meldepflicht für Schaummittel mit PFOA: Alles, was Sie wissen müssen

Schaummittel, die PFOA enthalten, müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe. Die Meldepflicht gilt für Besitzer von Schaummitteln, die mehr als 50 kg wiegen und bei denen der PFOA-Grenzwert überschritten ist. In diesem Artikel finden Sie alle Informationen zur Meldung, einschließlich einer Vorlage für die Meldung von PFOA-haltigen Schaummitteln.

Gesundheitsrisiken von PFOA

Welche potenziellen Gesundheitsrisiken sind mit der Verwendung und dem Umgang von PFOA-haltigen Schaummitteln verbunden?

Die Verwendung und der Umgang mit PFOA (Perfluoroktansäure) und PFOA-haltigen Schaummitteln sind mit einer Reihe potenzieller Gesundheitsrisiken verbunden. Hier sind einige der Hauptgesundheitsrisiken, die mit PFOA in Verbindung stehen:

  • Krebserzeugung: PFOA wurde mit Krebserkrankungen in Verbindung gebracht, insbesondere mit Nierenkrebs und Testikularkrebs. Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) hat PFOA als „möglicherweise krebserregend für den Menschen“ eingestuft.
  • Reproduktive Gesundheit: Es gibt Hinweise darauf, dass PFOA die Fruchtbarkeit beeinträchtigen kann. Bei Frauen wurden Verbindungen zwischen PFOA und Schwierigkeiten bei der Empfängnis sowie bei Männern mit einer verminderten Spermienqualität festgestellt.
  • Leber- und Immunsystem: PFOA kann die Leberfunktion beeinträchtigen und das Immunsystem schwächen. Dies kann zu Lebererkrankungen und erhöhter Anfälligkeit für Infektionen führen.
  • Hormonelle Auswirkungen: PFOA ist ein endokriner Disruptor, was bedeutet, dass es hormonelle Veränderungen im Körper verursachen kann. Dies kann zu einer Vielzahl von gesundheitlichen Problemen führen, einschließlich Störungen des endokrinen Systems.
  • Schilddrüsenprobleme: Einige Studien haben einen Zusammenhang zwischen PFOA-Exposition und Schilddrüsenproblemen gezeigt, darunter Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse).
  • Gesundheitsrisiken für Kinder: Kinder können besonders anfällig für PFOA sein, da sie sich noch in der Entwicklung befinden. PFOA-Exposition kann die neurologische Entwicklung und das Wachstum beeinträchtigen.
  • Langlebige Verbindungen: Ein besonderes Gesundheitsrisiko bei PFOA besteht darin, dass es sich um eine langlebige Verbindung handelt, die im Körper und in der Umwelt nur sehr langsam abgebaut wird.
  • Verunreinigung von Trinkwasser: PFOA kann in Trinkwasserquellen gefunden werden, insbesondere in der Nähe von Standorten, an denen Schaummittel verwendet wurden. Dies kann zu einer direkten Exposition und Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung führen.

Angesichts dieser Gesundheitsrisiken haben viele Länder strenge Vorschriften erlassen, um die Verwendung von PFOA und PFOA-haltigen Produkten einzuschränken und die Exposition der Bevölkerung zu minimieren. Es ist wichtig, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und alle geltenden Sicherheitsrichtlinien zu befolgen, wenn man mit diesen Substanzen umgeht.

Für welche Schaummittel gilt die Meldepflicht?

Die Meldepflicht tritt ein, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Gesamtmenge der Schaummittel übersteigt 50 kg. Dabei können die einzelnen Behälter auch kleiner sein. Es zählt die Summe aller Bestände an Schaummitteln, die PFOA enthalten.
  • Der Grenzwert von 25 ppb für PFOA oder eines seiner Salze oder 1000 ppb für die Summe der PFOA-Vorläuferverbindungen wird überschritten. Weitere Details zum PFOA-Grenzwert finden Sie hier.
  • Die Verwendung ist noch gestattet (beispielsweise wird der PFOS-Grenzwert nicht überschritten).

An wen muss das Schaummittel gemeldet werden?

Die Meldung muss an die zuständige Überwachungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes erfolgen. In der Regel handelt es sich um regionale oder lokale Behörden, abhängig vom Bundesland. Beispiele hierfür sind die Bezirksregierung, das Gewerbeaufsichtsamt oder das Regierungspräsidium. Sie können die zuständige Behörde auf der ICSMS-Plattform der EU ermitteln, indem Sie die Verordnung „2019/1021/EU Verordnung über persistente organische Schadstoffe“ unter „Richtlinie/Verordnung“ auswählen.

Welche Informationen müssen in der Meldung enthalten sein?

Die Meldung sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • Stoff oder Stoffgruppe gemäß den Einträgen in Anhang I und II der POP-Verordnung (in diesem Fall PFOA).
  • EC-Nummer/Listenummer.
  • CAS-Nummer.
  • Art des Bestandes (Schaummittel gelten als Gemisch).
  • Beschreibung des Gemisches.
  • Gesamtmenge des Bestandes.
  • Konzentration von POP im Gemisch oder Erzeugnis.
  • Informationen des Bestandsbesitzers zur Lagerung des Bestandes und zu den ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Freisetzung von POPs in die Umwelt (Nachweis einer sicheren, effizienten und umweltverträglichen Verwaltung).
  • Beschreibung der Verwendung.
  • Zusätzliche Informationen.

Hier finden Sie eine Vorlage für die Meldung von PFOA-haltigen Schaummitteln, die freundlicherweise von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Verfügung gestellt wurde. Diese Vorlage sammelt die einzelnen Meldungen der Landesbehörden und reicht sie an die EU weiter.

Wann muss das Schaummittel gemeldet werden?

Die Meldung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Für PFOA ist dieser Zeitraum bereits verstrichen, und die Meldepflicht gilt ab sofort. Sie muss jährlich wiederholt werden. Ab dem 4.7.2025 ist die Verwendung von PFOA-haltigem Schaummittel nicht mehr gestattet. Ab diesem Zeitpunkt muss das Schaummittel entsorgt werden, und es ist keine weitere Meldung erforderlich.

Warum ist die Meldung von Schaummitteln notwendig?

PFOA wird in der EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe reguliert. Artikel 5 (2) dieser Verordnung schreibt vor, dass Bestände der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen:
„Besitzer von Beständen von über 50 kg, die aus in Anhang I oder II aufgeführten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten und deren Verwendung zugelassen ist, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestände vorhanden sind, über Beschaffenheit und Größe dieser Bestände.“

Der Begriff „Bestände“ kann etwas irreführend sein. Die wenigsten dürften unter dem Schaummittel in einem Feuerwehrfahrzeug oder im Tank einer Löschanlage einen „Bestand“ verstehen. Die europäischen Behörden haben sich auf eine Interpretationshilfe zum Artikel 5 (2) der POP-Verordnung geeinigt. Demnach bezeichnet ein „Bestand“ laut der Definition in Artikel 2 (13) der Verordnung eine Menge von Stoffen, die zusammengetragen wurde. Daher sollte jede Lagerung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen von mehr als 50 kg berücksichtigt werden, unabhängig davon, wie sie gelagert werden.

Muss das Schaummittel auch gemeldet werden, wenn zwar der PFOA-Grenzwert nicht überschritten ist, aber die Grenzwerte für C9-C14 PFCA überschritten sind?

Nein, entscheidend ist der PFOA-Gehalt. Obwohl auch C9-C14 PFCA-Stoffe reguliert sind (weitere Details finden Sie in diesem Artikel über PFAS in Schaummittel), fallen sie unter eine andere EU-Verordnung (REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Diese Verordnung sieht keine Meldepflicht vor. Wenn das Schaummittel also kein PFOA, aber C9-C14-PFCA enthält, ist keine Meldung erforderlich. Dies könnte sich möglicherweise in der Zukunft ändern, da davon ausgegangen wird, dass die langkettigen PFCA-Stoffe gemäß der Stockholm-Konvention verboten werden und somit unter die POP-Verordnung und ihre Meldepflicht fallen. Dies ist jedoch derzeit noch nicht der Fall. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im oben genannten Artikel.

Wie sollten diese Materialien am Ende ihrer Lebensdauer behandelt werden? 

Richtlinien für die sichere Entsorgung von PFOA-haltigen Schaummitteln:

Die sichere Entsorgung von PFOA-haltigen Schaummitteln ist von großer Bedeutung, da diese Substanzen persistent organische Schadstoffe (POP) sind und Umweltauswirkungen verursachen können. Die folgenden Richtlinien sollten bei der Entsorgung dieser Materialien beachtet werden:

  • Sammlung und Identifizierung: PFOA-haltige Schaummittel sollten ordnungsgemäß gesammelt und identifiziert werden. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass sie von anderen Abfällen getrennt werden.
  • Spezielle Sammelstellen: Die Sammlung von PFOA-haltigen Schaummitteln sollte an speziellen Sammelstellen oder in spezialisierten Einrichtungen erfolgen. Diese Einrichtungen verfügen über die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, um die Substanzen ordnungsgemäß zu behandeln.
  • Recycling und Wiederverwendung: Wenn möglich, sollten PFOA-haltige Schaummittel recycelt oder wiederverwendet werden. Dies kann dazu beitragen, den Abfall zu reduzieren und die Umweltauswirkungen zu minimieren.
  • Verbrennung mit Vorsicht: In einigen Fällen kann die Verbrennung eine Option sein, um PFOA-haltige Schaummittel zu beseitigen. Dies sollte jedoch mit äußerster Vorsicht erfolgen, da bei der Verbrennung toxische Abfallstoffe entstehen können. Verbrennungsanlagen sollten die erforderlichen Abgasreinigungssysteme haben.
  • Deponieentsorgung: Falls keine anderen Optionen verfügbar sind, können PFOA-haltige Schaummittel auf speziellen Deponien für gefährliche Abfälle entsorgt werden. Hierbei müssen alle geltenden Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
  • Regulierungen und behördliche Vorgaben: Es ist entscheidend, sich an die örtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften und behördlichen Vorgaben zur Entsorgung von PFOA-haltigen Schaummitteln zu halten.
  • Umweltauswirkungen berücksichtigen: Bei der Entsorgung von PFOA-haltigen Schaummitteln sollte stets die mögliche Umweltauswirkung berücksichtigt werden. Maßnahmen sollten ergriffen werden, um Umweltschäden zu vermeiden.

Die sichere Entsorgung von PFOA-haltigen Schaummitteln erfordert eine sorgfältige Planung und die Einhaltung der geltenden Vorschriften, um Umweltauswirkungen zu minimieren und die Gesundheit von Mensch und Umwelt zu schützen.

Was ist, wenn das Schaummittel den PFOS-Grenzwert überschreitet?

Die Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) ist ebenfalls gemäß der EU-Verordnung 2019/1021 reguliert. Die Verwendung von PFOS in Schaummitteln (über dem Grenzwert von 10 ppm)
ist nicht gestattet, und Bestände müssen als Abfall behandelt werden. Da die Verwendung nicht zulässig ist und die Meldepflicht sich auf die zugelassene Verwendung bezieht, besteht daher keine Meldepflicht. Wenn der PFOS-Grenzwert nicht überschritten ist, darf das Schaummittel verwendet werden, und es besteht keine Meldepflicht aufgrund des (niedrigen) PFOS-Gehalts.

Müssen auch Schaumfeuerlöscher gemeldet werden?

Ja, grundsätzlich müssen auch Schaumfeuerlöscher gemeldet werden, wenn sie AFFF enthalten und der PFOA-Grenzwert überschritten ist. Und selbstverständlich gilt auch hier die Schwelle von 50 kg. Doch wie wird diese berechnet?

Schaummittel in einem Feuerlöscher, das PFOA enthält, gilt als „Gemisch in einem Behälter“. Daher muss nur das Gemisch in die Berechnung einbezogen werden, nicht der Behälter selbst. Bei Kartuschen- oder Tubenlöschern sollte der Inhalt dieser Kartusche oder Tube gezählt werden. Handelt es sich um einen Feuerlöscher mit einem vorgemischten Schaummittel (Schaummittel-Wassergemisch), muss das gesamte Vormischgemisch als Grundlage für die Berechnung herangezogen werden. Dies kann in der Praxis zu erheblichen Unterschieden führen. Bei Kartuschenlöschern kann es erst bei mehreren hundert Löschern zur Überschreitung der Meldegrenze kommen. Im Gegensatz dazu kann die Schwelle für Premix-Schaumfeuerlöscher bereits mit nur 5-10 Löschern überschritten sein.

Umweltauswirkungen von PFOA-haltigen Schaummitteln

Wie beeinflussen diese Schaummittel die Umwelt, insbesondere Gewässer und Boden?

Die Umweltauswirkungen von PFOA-haltigen Schaummitteln sind von besonderem Interesse, da PFOA (Perfluoroktansäure) und ähnliche Substanzen als persistent organische Schadstoffe (POP) betrachtet werden. Diese Chemikalien zeichnen sich durch ihre Langlebigkeit und Umweltbeständigkeit aus, was bedeutet, dass sie nur langsam in der Umwelt abgebaut werden und sich daher ansammeln können. Hier sind einige wichtige Punkte in Bezug auf die Umweltauswirkungen von PFOA-haltigen Schaummitteln:

  • Gewässerverschmutzung: PFOA-haltige Schaummittel können in Gewässer gelangen, sei es durch Unfälle oder unsachgemäße Entsorgung. In Gewässern können sie sich ansammeln und die Wasserqualität beeinträchtigen. PFOA ist schwer löslich und neigt dazu, sich in Sedimenten anzusammeln.
  • Bodenkontamination: Bei Feuerlöschübungen mit PFOA-haltigen Schaummitteln kann es zu Bodenkontamination kommen. Diese Substanzen können in den Boden eindringen und die Bodenqualität negativ beeinflussen. Dies kann wiederum die landwirtschaftliche Nutzung und die Umwelt beeinträchtigen.
  • Biomagnifikation: In der Nahrungskette können PFOA und ähnliche Substanzen Biomagnifikation erfahren. Das bedeutet, dass sie sich in höheren Konzentrationen in Organismen an der Spitze der Nahrungskette anreichern können, was insbesondere Raubvögel und Menschen betreffen kann.
  • Umweltauflagen: Aufgrund der Umweltauswirkungen haben viele Länder und Regionen strenge Vorschriften zur Verwendung von PFOA und ähnlichen Substanzen in Schaummitteln erlassen.
  • Gesundheitsbedenken: Die Umweltauswirkungen von PFOA sind eng mit Gesundheitsbedenken verbunden. PFOA kann in die Umwelt gelangen und die menschliche Gesundheit gefährden, insbesondere wenn es in Trinkwasserquellen nachgewiesen wird.

Zusammenfassung:

PFOA-haltige Schaummittel sind chemische Substanzen, die in verschiedenen Anwendungen wie Feuerlöschschaum eingesetzt werden. Aufgrund ihrer Umweltauswirkungen und potenziellen Gesundheitsrisiken wurden strenge Vorschriften und Meldepflichten für diese Substanzen eingeführt.
Die Meldepflicht für PFOA-haltige Schaummittel basiert auf der EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung). Betreiber, die mehr als 50 kg solcher Schaummittel besitzen und den festgelegten PFOA-Grenzwert überschreiten, müssen diese Menge melden. Die Meldung erfolgt an die zuständige Überwachungsbehörde des Bundeslandes.

Die Meldung sollte Informationen über den Stoff, die Menge, die Lagerung, die Verwendung und zusätzliche Details enthalten. Die Meldung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Regulierung erfolgen und jährlich wiederholt werden.

Es gibt auch spezielle Regeln für Schaumfeuerlöscher und andere Produkte, die PFOA enthalten. Die Meldepflicht hängt von der Menge und dem PFOA-Gehalt ab.

Die Umweltauswirkungen von PFOA-haltigen Schaummitteln sind erheblich, da PFOA als persistenter organischer Schadstoff betrachtet wird. Diese Substanzen können Gewässer und Böden verschmutzen, sich in der Nahrungskette anreichern und potenzielle Gesundheitsrisiken für Mensch und Umwelt darstellen.

Die sichere Entsorgung von PFOA-haltigen Schaummitteln erfordert besondere Vorsicht und die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Dies kann Recycling, Verbrennung oder spezialisierte Deponien umfassen.

Die Verwendung von PFOA-haltigen Schaummitteln ist mit einer Vielzahl von Gesundheitsrisiken verbunden, darunter Krebserkrankungen, reproduktive Probleme, Leber- und Immunsystemstörungen, hormonelle Veränderungen und Schilddrüsenprobleme. Besondere Vorsicht ist bei der Handhabung und Exposition gegenüber diesen Substanzen geboten.

Insgesamt sind PFOA-haltige Schaummittel aufgrund ihrer Umweltauswirkungen und Gesundheitsrisiken strengen Vorschriften und Meldepflichten unterworfen, um die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu schützen.

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