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Sachverständiger

Prüfung und Sachverständigenleistungen

Als Spezialisten für Silo- und Tankanlagen, Schüttgut- und Fluidspeicher handeln wir in dem Bewusstsein eine umfangreiche Anlage und Spezifikationskenntnis. Wir bieten unseren Kunden an, von unserer langjährigen Erfahrung zu partizipieren.

Erstellung und praxisorientierte Prüfung und Training eines CSE / PSAgA Rettungskonzepts

Wir erarbeiten zusammen mit unseren Kunden umfangreiche Rettungskonzepte, welche praxisorientiert theoretisch erfasst und trainiert werden. Was nützt Ihnen ein Rettungskonzept, welches praktisch nicht umgesetzt werden kann, wenn der Ernstfall eintrifft.
Die DGUV Regeln 103-004, 113-004 und die DGUV Information 203-007 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung schreiben die erforderliche Fachkunde vor. Diese muss mindestens einmal jährlich wiederholt werden.


Prüfung ortsfeste Leitern nach DGUV Information 208-032, TRBS 2121 und ASR 1.8 | BGI/GUV-I 5189 | EN 14122-2

Unsere Leistungen:

  • Erstprüfungen mit Vergabe von Inventarnummern
  • Gefährdungsbeurteilungen und Festsetzung von Fristen
  • Befestigungsprüfungen per Dübelprüfungen und oder Endoskopie
  • wiederkehrende Prüfungen von ortsfesten Steigleitern & Steigeisengänge
  • Kennzeichnung mithilfe Grundplaketten & Prüfplaketten
  • Gerichtsfeste Dokumentation der Prüfungen
  • besondere Prüfprotokolle

Prüfung von:

  • Steigleitern für Bauliche Apparaten nach DIN 18799-1 und DIN 18799-2
  • Notleiteranlagen nach DIN 14094-1
  • Steigleitern für Bauwerke und Schächte nach DIN EN 14396
  • Steigleitern als Benutzerkonto zu maschinellen Apparaturen nach DIN EN ISO 14122-4
  • Steigeisen und Steigeisengänge an Schornsteinen und Schornsteinmantel, entsprechend DGUV Information 201-055
  • Steigleitern für Schornsteine DIN 18799-3
  • Steigeisengänge an Freistehende Schornsteine in Massivbauart DIN 1056, DIN 13084 Teil 1 bis 7

Wir führen die ortsfesten Steigleitern Prüfungen im laufenden Betrieb seitens.
Prüfungen von Steigleitern an baulichen Geräten (z. B. Kühltürmen, Schornsteinen, Silos, etc.) Wetterunabhängig unter Bezug auf Sicherheitstechnische Aspekte.

Prüfung nach DGUV I 208-032 - (bisher: BGI/GUV-I 5189), TRBS2121, ASR A1.8, BetrSichV

Als Sachkundige einhalten wir die Erfordernisse, um sachgerecht und normgerecht mit fundierten Daten die Prüfungen durchzuführen.

Durchführung eines Prüfkonzeptes für Siloanlagen nach BetrSichV

Rechtlicher Hintergrund

In Anlehnung an die Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten der ARGE Bau (Bauministerkonferenz der Länder), die VDI Richtlinie 6200 Standsicherheit von Bauwerken - Regelmäßige Überprüfung, der BetrSichV sowie der Information der BG RCI vom Juli/ August 20201 wird folgendes Prüfkonzeptes für die Siloanlagen vorgeschlagen:


Gefährdungen

Im Laufe ihrer Nutzung verschleißen Silos und ihre Austragseinrichtungen in Abhängigkeit von den abrasiven (d.h. schleifenden/reibenden) Eigenschaften des gelagerten Materials unterschiedlich schnell. Hierunter kann die Dichtigkeit der Silowandungen ebenso leiden wie die Standfestigkeit des Silobauwerks.

Die Standsicherheit wird auch durch Witterungseinflüsse wie Wind, Schnee oder stehende Feuchtigkeit beeinflusst. Äußere Einflüsse wie etwa das Anfahren der Stützen, das Erzeugen von Unterdruck im Inneren der Behälter beim Materialabzug oder Überdruck beim Befüllen können ebenfalls dazu führen, dass das Silo nicht mehr stand-fest ist.

Weitere Gefährdungen können sich aus der Funktionstüchtigkeit, der zum Betrieb des Silos benötigten Anbauteile ergeben. Zu nennen sind hier insbesondere Überfüllsicherungen, Füllstandanzeiger, Explosionsschutzklappen, Entlüftungseinrichtungen beziehungsweise Filterelemente.


Regelmäßige Überprüfung

Um den sicheren Betrieb des Silos gewährleisten zu können, müssen die gesamte Konstruktion und deren Anbau-teile regelgerecht instandgehalten werden. Das Baurecht definiert ortsfeste Siloanlagen als Konstruktionen mit ruhendem Kontakt zum Untergrund, also Bauwerke. Der Eigentümer, bzw. Verfügungsberechtigte trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung, also die Wartung, Überprüfung und gegebenenfalls Instand-setzung sowie die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage.

Die regelmäßige Überprüfung sorgt dafür, dass während der gesamten Lebensdauer der Siloanlage die tragende Konstruktion standsicher ist beziehungsweise, dass rechtzeitig erkannt wird, wann Ertüchtigungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Tragfähigkeit erforderlich sind. Ein mögliches abgestuftes Vorgehen bei der Überprüfung der Standsicherheit besteht aus der Begehung durch den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte/n, der Sichtkontrolle durch eine fachkundige Person und der eingehenden Überprüfung durch eine besonders fachkundige Person.

Die Begehung umfasst hierbei die Besichtigung des Bauwerks auf offensichtliche Schäden. Bei den tragenden Bauteilen wie Stützen, Wänden, Dach- und Deckenträgern und Bindern sind dies vor allem Verformungen, Schiefstellungen, Risse, Durchfeuchtungen, Ausblühungen und Korrosion. Über die Besichtigung des Zustands der tragenden Konstruktion hinaus empfiehlt es sich darauf zu achten, ob andere schädigende Einflüsse auf die Standsicherheit vorliegen, etwa von außen eindringender Feuchtigkeit oder schadhafte Entwässerung. Gleichzeitig ist es empfehlenswert, bei diesen Besichtigungen die Funktionstüchtigkeit der Anbauteile der Siloanlagen, wie zum Beispiel Vollmelder, Druckschalter, Quetschventile, Abluftfilter sowie Über- und Unterdrucksicherungen, zu prüfen.

Die Begehung dient in der Regel der Kontrolle zwischen den Überprüfungen durch fachkundige Personen. Werden Schäden festgestellt, wird dem Eigentümer/Verfügungsberechtigten empfohlen - sofern er nicht selbst fachkundig ist-, eine fachkundige beziehungsweise besonders fachkundige Person hinzuzuziehen.

Prüfung von explosionsgefährdeten Anlagen (Ex-Anlagen)

Für Bau und Betrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird umfangreiches Fachwissen benötigt. Als zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) für Brand- und Explosionsschutz unterstützen wir Sie gerne dabei.

Rechtliche Grundlage für die sicherheitstechnische Beurteilung und Prüfung von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen bilden die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Explosionsschutz-Verordnung (ExVO) sowie die Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung (BGR 104 / DGUV Regel 113-001 Explosionsschutz-Regeln - EX-RL).

Die in der BetrSichV geforderten Prüfungen können von unseren Experten für Sie durchgeführt werden.


Unsere Leistungen im Überblick:

  • Projektbegleitende Prüfung bereits in der Planungsphase sowie bei Umbaumaßnahmen, um einen schnellstmöglichen Ablauf und ökonomische Lösungen sicherzustellen.
  • Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach §14, §15, § 16 BetrSichV
  • Unterstützung bei der Erstellung von Explosionsschutz-Dokumenten Gutachten und Stellungnahmen zum Explosionsschutz
  • Einteilung von Explosionsschutzzonen (EX-RL)
  • Systemtische Zündgefahrenbewertung für explosionsgeschützte nicht-elektrische Geräte
  • Beratung zur Vermeidung elektrostatischer Zündgefahren
  • Beratung zur systematischen Entwicklung von risikoangemessenen Explosionsschutzkonzepten
  • Systematische Ursachenermittlung im Anschluss an Explosionsereignissen
  • Beratung zur Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen für den Explosionsschutz, z. B.: Inertisierung, technische Lüftung, explosionsfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung, Explosionsunterdrückung, explosionstechnische Entkopplung
  • Beurteilung des Brand- und Explosionsverhaltens brennbarer Stoffe


Die wichtigsten Neuerungen für Ex-Anlagen sind:

  • Prüfung der Explosionssicherheit von Anlagen spätestens alle sechs Jahre
  • Prüfung des technischen Explosionsschutzes von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll-und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) spätestens alle drei Jahre
  • Mindestens jährliche Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen
  • Erlaubnispflichtige Anlagen sind grundsätzlich von einer ZÜS zu prüfen – sowohl vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrend. Bereits beim Antrag zur Erlaubnis ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle erforderlich.


Erlaubnispflichtige Ex-Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind die im § 18 (1) aufgeführten Anlagen:

  • Gasfüllanlagen (mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff),
  • Lageranlagen (Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden, soweit Räume oder Bereiche nicht zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 7 gehören,
  • Füllstellen (mehr als 1 000 Litern je Stunde, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden),
  • Tankstellen (ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten)
  • Flugfeldbetankungsanlagen (ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden).

„Durchführung von Sachkundigenprüfungen an Anschlageinrichtungen“

In Ihrem Betrieb treten Gefährdungen auf, die Sie erkennen und abwenden müssen. Hierfür gibt es Vorschriften, die verbindlich für Sie gelten. Diese Vorschriften sind auf Grund der geforderten Rechtssicherheit häufig nicht in der Sprache der Praxis verfasst. Der Praktiker im Unternehmen fragt sich daher oft, welche Vorschrift für ihn gilt, wo er sie findet und wie er sie umsetzen soll. Genau da setzt diese Leitlinie an: Mit dieser Leitlinie möchten wir Ihnen die „Handlungssicherheit“ geben, die Sie benötigen, um in Ihrem Unternehmensalltag auf der „sicheren Seite“ zu stehen. Dies gilt ganz besonders, wenn das Versagen eines einzigen Bauteils – nämlich einer Anschlageinrichtung – tödliche Konsequenzen haben kann. Denn „Lufthaken“ können abstürzende Personen bekanntlich nicht halten, auch wenn sich die benutzte PSA gegen Absturz in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet; denn: „Jede Kette ist nur so stark wie ihr schwächstes Glied.“ Dieses gilt in vollem Umfang auch für die PSA gegen Absturz inkl. der Anschlageinrichtung – hier könnte das schwächste Glied die Anschlageinrichtung sein. Das Problem bei der Beurteilung der Eignung einer Anschlageinrichtung ist jedoch, dass man es ihr meist nicht ansehen kann, ob sie sicher hält oder ob sie nicht hält. Diese vielleicht über Leben oder Tod entscheidende Frage kann nur durch regelmäßige und wirksame Prüfung durch Sachkundige beantwortet und dokumentiert werden. In dieser Leitlinie wird daher beschrieben, welche Arten von Anschlageinrichtungen es gibt, wie Anschlageinrichtungen geprüft werden sollten, wer diese Prüfungen durchführen darf und wie die Ergebnisse dokumentiert werden sollten. Definitionen Anschlageinrichtungen (AE) sind Bestandteile von persönlichen Absturzschutzsystemen (siehe auch DIN EN 363:2008). Persönliche Absturzschutzsysteme schützen den Benutzer vor einen Absturz, entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder durch Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Sie bestehen aus einer Körperhaltevorrichtung (z. B. einem Auffanggurt), die durch ein Befestigungssystem mit einer zuverlässigen Verankerung (Struktur) verbunden ist. Bestandteile des Befestigungssystems können z. B. Verbindungsmittel, Auffanggeräte, Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte und Anschlageinrichtungensein.


Allgemeines

Die Wahrscheinlichkeit, dass man abstürzt ist nicht gering, denn Absturzgefahren gehören auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen fast zur Normalität. Die Verwendung von kollektiven Schutzmaßnahmen ist vielfach nicht umsetzbar, so dass persönliche Schutzausrüstungen zum Einsatz kommen. Dabei ergibt sich für alle am Bau beteiligten, wie z. B. Arbeitgeber, Beschäftigte und Gebäudeeigentümer aus den vielfältigsten rechtlichen Grundlagen die Verpflichtung für geeignete Anschlageinrichtungen zu sorgen bzw. zu benutzen.

Damit Anschlageinrichtungen einen ausreichenden Schutz bieten können, müssen sie entsprechend dimensioniert und mit dem Untergrund, Bauwerk so verbunden sein, damit sie zum einen sicher halten und zum anderen die auftretenden Kräfte sicher ableiten können. Durch nicht sachgemäße Montage bzw. bei unsachgemäßem Zustand der Anschlageinrichtungen ist von einem Komplettversagen der Absturzschutzsysteme und somit eine tödliche Gefährdung des Benutzers auszugehen. Anmerkung: Umfangreiche Untersuchungsreihen haben ergeben, dass ca. 20 % der überprüften Anschlageinrichtungen durch die Verwendung ungeeigneter Befestigungsmittel bzw. unsachgemäßer Montageausführungen nicht sicher sind.

Einzelanschlagpunkte eignen sich aufgrund der Gefahr eines Pendelsturzes bzw. hoher unkalkulierbarer Fallstrecken allein für die Sicherung eines kleinen Arbeitsbereiches. Die richtige Auswahl und Anordnung von Anschlageinrichtungen ist per se im Zuge der Planung des Bauwerks unter Aufmerksamkeit der späteren Arbeiten unter Absturzgefahr zu akzeptieren. (Grundlagen für die Planung sind über www.bauforumplus.eu/absturz.html unter der Rubrik D-A-CH-S verfügbar) Zudem ist zu beachten, dass allemal im Zuge der Tragwerksplanung die seitens die Anschlageinrichtung im Falle eines Auffangvorganges eingeleiteten Kräfte einbezogen werden. Der Fabrikant von Anschlageinrichtungen hat vor dem Inverkehrbringen die grundlegenden Voraussetzungen der PSA-Richtlinie zu beachten. Nach erfolgreicher EG-Baumusterprüfung bestätigt er per CE-Kennzeichnung auf der Anschlageinrichtung die Konformität mit solcher Richtlinie.

Welche Kräfte sind für die Befestigung von Anschlageinrichtungen am Bauwerk bzw. Untergrund anzusetzen. Angaben zu Kräften, die als Lastannahmen für die Auswahl, dem Nachweis der Befestigungsmittel mit dem Untergrund und der baulichen Anlage von Seiten einen Ingenieur herangezogen werden können, sind den Angaben der Erzeuger, z. B. in der Montageanleitung, zu entnehmen. Lastangaben aus der Norm für Anschlageinrichtungen (DIN EN 795) sind hier nicht verwendbar, da ebendiese Lasten sich auf die sicherheitstechnischen Voraussetzungen für die Fabrikation der betreffenden Anschlageinrichtung beziehen und nicht dessen Befestigung am Untergrund/Bauwerk. Hiermit eine ordnungsgemäße Ableitung der Kräfte in der realen Bauwerkssituation sichergestellt ist, empfiehlt es sich, dass der Montagebetrieb vor der Einrichtung der Anschlageinrichtung die tatsächliche Einbausituation mit den Planungsdaten geprüft und den Untergrund beurteilt.
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