Fachartikel zur arbeitschutzstrukturellen Siloreinigung

Fachartikel zur arbeitschutzstrukturellen Siloreinigung

Arbeitssicherheit in der Siloreinigung bzw. Silozugangstechnik

Siloanlagen, Schacht- und Tankanlagen müssen im Industrie- und Landwirtschaftlichen Bereich zu Revisions- und Reinigungszwecken von Menschen begangen werden. Diese Begehungen fallen aus Sicht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Berufsgenossenschaften unter „confined space“ zu deutsch „enge Räume“ Behälter, Silos und enge Räume.

Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen.

DGUV Regel 113-004. 113-004.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Behälter und enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Bereiche, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge, von zu geringem Luftaustausch oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Gemische, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen.

Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind enge Räume im Sinne dieser Regel. Keine arbiträre Maßnahmen!!

Enge Räume und Behälter

Wenn das Auftreten besonderer Gefährdungen (s. u.) nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind beispielsweise auch als enge Räume anzusehen:

  • Tanktassen
  • Gruben
  • Schächte
  • Kanäle
  • Schiffsräume
  • Waagengruben
  • Hohlräume von Bauwerken und Maschinen
  • Kastenträger von Brücken und Kranen
  • Naben, Rotorblätter und Spinner von Windenergieanlagen

Gefährdungen

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Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung gibt in ihrem Regelwerk Vorschriften und Regelungen an, die einen Eintritt in Räume mit erhöhter Unfallgefahr sicher gestalten sollen. Dennoch ist der Aufenthalt in solchen Bereichen mit vielen Gefährdungen verbunden, welche wir im Einzelnen beleuchten wollen.

Besondere Gefährdungen durch Stoffe oder Gemische können in engen Räumen und Behältern bestehen bzw. entstehen

  • durch Arbeitsverfahren, z. B. Schweißen, Schleifen, Reinigen mit Flüssigkeiten oder Feststoffen,
  • durch Oberflächenbehandlung,
  • durch Aufrühren von Rückständen,
  • durch biologische Vorgänge, z. B. Gärung, Fäulnis,
  • durch chemische Reaktionen,
  • durch zum Spülen verwendete Gase,
  • durch Stoffe und Gemische, die durch undichte Auskleidungen oder undichte Absperreinrichtungen eindringen können,
  • durch Sauerstoffmangel; dieser kann auftreten durch Inertgase, die zum Spülen verwendet wurden, oder durch Stoffe (auch Behältermaterial), die den Sauerstoff absorbieren, chemisch oder physikalisch binden oder verdrängen (siehe auch Anhang 5); Sauerstoffverbrauch bei der Arbeit, ungeeignete und unzulängliche Lüftung während der Arbeit in Behältern, Silos oder engen Räumen können ebenfalls zu Sauerstoffmangel führen,
  • durch Anreicherung mit Sauerstoff; z. B. durch Fehlbedienungen oder Undichtigkeiten bei Schweißarbeiten,
  • durch heiße Stoffe oder Gemische, Schüttgüter, Flüssigkeiten oder fließfähige Stoffe und Gemische, die in Behältern oder engen Räumen vorhanden sind oder in diese eindringen,
  • durch Beseitigung von Anbackungen,
  • durch Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, durch die Brände oder Explosio¬nen entstehen können.
  • Besondere Gefährdungen durch Einrichtungen können z. B. in Behältern, Silos und engen Räumen bestehen oder entstehen durch
  • bewegliche Teile oder Einbauten, wie Misch-, Zerkleinerungs-, Auflocke¬rungs-, Förder- oder Lüftungseinrichtungen,
  • aufgeheizte oder gekühlte Behälterteile und Einbauten,
  • sich schließende oder öffnende Armaturen in Leitungen oder Kanälen, z. B. Schieber, Klappen, explosionstechnische Entkopplungseinrichtungen,
  • betriebsmäßig unter elektrischer Spannung stehende
  • Zugangsverfahren:
  • Zugangsverfahren sind Arbeitsverfahren, die (in der Regel unter Zuhilfe¬nahme von Arbeitsmitteln) den Zugang zum Behälter, Silo oder engen Raum ermöglichen. Solche Verfahren können sein:
  • einfacher Einstieg ohne Hilfsmittel (in der Regel bei Zugängen, die sich unten befinden)
  • Zugang mittels Leitern (fest installierte Steigleitern oder mobile Leitern)
  • Zugang mittels hochziehbarer Personenaufnahmemittel nach der DGUV Regel 101-005 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“
  • Zugang mittels Auffanggurt als Körperhaltevorrichtung und Winde zur Personenbeförderung
  • Positionierungsverfahren im Sinne dieser DGUV Regel sind Arbeitsverfahren, bei denen Personen an einer bestimmten Stelle im Behälter, Silo oder engen Raum positioniert werden, um Arbeiten zu verrichten. Dabei verbleiben sie im Personenaufnahmemittel. Zum Positionieren können hochziehbare Personenaufnahmemittel nach der DGUV Regel 101-005 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ oder seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) nach der TRBS 2121 Teil 3 und der DGUV Information 212-001 „Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren“ benutzt werden.
  • Zugänge / Zugangsöffnungen
  • Zugänge zu Behältern und engen Räumen können z. B. sein:
  • Türen
  • Einstiege
  • Mannlöcher
  • Steigleitern
  • Steigeisengänge

Freimessen / Redundanzmessungen

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Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im Behälter, Silo oder engen Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht.

Beim Freimessen handelt es sich nicht um Messungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in Arbeitsbereichen“ (TRGS 402).

Redundanzmessungen sind mehrfache systemübergreifende Messungen über verschiedene Gerätehersteller. Bei erhöhter Gefährdungslage, zu erstellen in der Risikoanlyse werden Messungen mit Redundanz ausgeführt. Damit werden eventuell auftretende Falschmessungen klar und unmissverständlich unterbunden.

Aufsichtsführender

Aufsichtsführende(r) ist eine vom Unternehmer oder von der Unternehmerin eingesetzte Person, die mit der Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen beauftragt ist. Die Qualifikationen des Aufsichtführenden müssen der SZP Seilzugangspositionierung Level 3 entsprechen.

Der Inhalt solch einer Qualifikationen umfasst die Rettungs- und Erste Hilfe Dynamik, sowie sämtliche arbeitsschutztechnischen Vorbereitungsmaßnahmen. Eine ausgebildete Sicherheitsfachkraft mit Qualifikation zum Aufsichtsführenden nach FISAT wäre somit eine hervorragende Aufsichtsführendenqualifikation. In unserem Unternehmen stellen die Geschäftsinhaber diesen Posten bei jedwedem Einsatz und garantieren so eine unbeschränkt sichere Auftragsausführung.

Einfluss des Führungsverhaltens

Vorgesetzte haben einen zentralen Einfluss auf den Erhalt und die Förderung der psychischen Gesundheit ihrer Mitarbeiter. Zahlreiche empirische Studien haben positive Zusammenhänge zwischen Führung und Gesundheit von Mitarbeitern nachgewiesen.

So zeigten sich z.B. in Untersuchungen, in denen Vorgesetzte von Abteilungen mit hohen Fehlzeiten in Abteilungen mit niedrigen Fehlzeiten versetzt wurden, dass in der Folge die Fehlzeitenrate deutlich anstieg. Hohe Fehlzeiten können Ausdruck eines „stummen Mitarbeiterprotestes“ sein, eine mögliche Ursache davon ist erlebter Stress. Forschungserkenntnissen zufolge wirken mitarbeiter- und mitwirkungsorientierte Führungsstile belastungs- und fehlzeitenreduzierend; dagegen führt ein autoritärer Führungsstil, d.h. ein Führungsstil, der sich nur an der Aufgabe orientiert und Mitarbeitern Mitwirkungsorientierung unberücksichtigt lässt, zu einer Zunahme der Fehlzeiten.

Organisationen mit einem mitarbeiter- und mitwirkungsorientierten Führungsstil planen beispielsweise auch häufiger Gesundheitsprogramme.

Mitarbeitergerechtes Führen von Mitarbeitern

Konstruktive Arbeitsbeziehungen werden durch einen demokratischen, mitarbeiter- und partizipationsorientierten Führungsstil auf- und ausgebaut. Wichtige Führungstechniken im Sinne einer für beide Seiten zufriedenstellenden Arbeitsbeziehung sind: den richtigen Mitarbeiter für die richtige Arbeitsaufgabe auswählen; für die Einarbeitung neuer Mitarbeiter oder in neue Aufgaben genügend Zeit vorsehen; Überforderungen und Unterforderungen entgegen wirken; die persönlichen Berufsziele der Mitarbeiter berücksichtigen; Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen; konkrete, realistische Arbeitsziele vereinbaren; Rückmeldung über die Arbeitsergebnisse in persönlichen Gesprächen geben; positive Leistungen anerkennen; regelmäßig mit den Mitarbeitern kommunizieren; Mitarbeiter umfassend über betriebliche Belange und Veränderungen informieren; ein Vertrauensklima schaffen; den Zusammenhalt in der Arbeitsgruppe fördern; Gefühl der Wertschätzung vermitteln.

Sicherheitsposten

Sicherungsposten ist eine Person, die mit den im Behälter, Silo oder engen Raum tätigen Personen ständige Verbindung hält und gegebenenfalls Maßnahmen der Rettung durchführt oder einleitet. Dabei handelt es sich um einen Zugangstechniker mit Rettungsqualifikationen und Erst Helfer Ausbildung. Körperliche Fitness und Zuverlässigkeit sind wichtige Kriterien für diese Position.

Gefährdungsbeurteilung

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Vor Beginn der Arbeiten hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Werden Gefährdungen ermittelt, sind organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um das Risikopotential / Gefährdungspotential zu minimieren.

Die festgelegten Maßnahmen sind in einem Erlaubnisschein / Sicherheitsbetrachtung oder in einer Betriebsanweisung festzuhalten.

Das Erstellen des Erlaubnisscheines anhand des Mustererlaubnisscheines dieser Regel konkretisiert den allgemeinen Gefährdungskatalog für die jeweiligen Situationen im Unternehmen. Der sorgfältig und umfassend erstellte Erlaubnisschein ist die Basis für die Gefährdungsbeurteilung im konkreten Fall.

Sicherheitsbetrachtung

Die Sicherheitsbetrachtung ergänzt die Zugangstechnische Dokumentationsvorbereitung und trägt maßgeblich zur Dokumentationssicherheit bei. In der Sicherheitsbetrachtung werden Anlagenbetreiber und ausführende Unternehmen gleichrangig betrachtet und die jeweilige Verantwortung schriftlich festgelegt. Da bestimmte Anlagenspezifikationen vom Anlagenbetreiber in Eigenverantwortung vorgenommen werden, trägt dieser auch zur Kommunikationspflicht / Informationsüberstellung bei. Somit bildet die Sicherheitsbetrachtung Elemente ab, die eine sichere Zugangslösung ermöglichen.

Inhalte einer Sicherheitsbetrachtung sind: Anlagenspezifikationen / Anlagenzeichnungen, Anlagenverantwortlicher, Sicherungs- und Zugangselemente, Betreiberinformationen und Richtlinien, Arbeitsstandortmarkierungen und Festlegung der Rechte und Pflichten, Sonderkennzeichnungen und Sondervorschriften zur Arbeitsschutzergänzung, Sicherheitsdatenblätter der zu erwartenden Stoffe, ATEX Dokumentation, Zugangslösungen, Positionierungsverfahren, Rettungsplanung und Dynamik, Funktionsstrecken und Meldeeinrichtungen, Funkverbindungsdaten, Funkverantwortliche und Funkstruktur, Gefährdungen mittel- und unmittelbar, Krisenverhalten und Lösungskonzepte, Verfahrenstrecken und Abbildungsprozedur, Arbeitsablauforganisation, Arbeitsskizzen, Tool Box Talk, Lastminute sheet, Verantwortliche Personen, Fremdgasmessungen und Ergebnisse, Redundanzabsicherung, Zugangszeiten und Einsatzzeiten, Ausrüstungspositionierung, Feuer- und Erlaubnisscheine, Einsatz- und Nutzung Flurförderfahrzeuge, Protokoll zur Sicherung druckbetätigter Türen, Aufzeichnung Witterungsverhältnisse.

Die Führung und Aktualisierung der Sicherheitsbetrachtung trägt der Aufsichtsführende.

Aufhebung der Schutzmaßnahmen

Der Anlagenbetreiber oder Betriebseigner und dessen Bevollmächtigter darf keine Schutzmaßnahmen aufheben oder auf anderer Weise in die Sicherheitsprozeduren des Aufsichtsführenden eingreifen. Der Aufsichtsführende trägt die direkte Verantwortung für sein Personal. Die Schutzmaßnahmen dürfen vom Aufsichtsführenden erst aufgehoben werden, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und alle Personen die Behälter, Silos und engen Räume verlassen haben.

Lastminute sheet

Das Lastminute sheet ist ein Protokoll welches von den Einsatzteammitglieder als letztes Kontrollsegment ausgefüllt und bestätigt signiert wird. In diesem Protokoll werden Kriterien aufgezeigt, welche zur letzten Überprüfung der Sicherungsstrecke angwendet werden. Anschlageinrichtungen, Seilschnitt, Seilart, Auswahl Sonderausrüstung des Zugangstechnikers, Ausrüstungsdetailüberprüfung, Kennzeichnung Anschlagpunkte, Sicherung und Bewertung, Seilschutzbewertung, Redundanzbewertung, Seilschutzkennzeichnung.

Abtrennen der Behälter, Silos und engen Räume

Vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen ist vom Aufsichtsführenden sicherzustellen, dass alle Zu- und Abgänge an den Behältern, Silos und engen Räumen, durch die Gefahrstoffe oder erstickende Gase in gefährlicher Konzentration oder Menge oder mit gefährlichen Temperaturen oder Drücken in Behälter, Silos und enge Räume gelangen können, wirksam unterbrochen sind. Der Anlagenbetreiber oder dessen Bevollmächtigter haftet mit seiner Unterschrift in der Sicherheitsbtrachtung für die Umsetzung der Abtrennung. Praktisch wird die physische und konstruktive Abtrennung im Beisein des Aufsichtsführenden vorgenommen.

Zu- und Abgänge für Stoffe können z. B. durch folgende Maßnahmen wirksam unterbrochen werden: durch Herausnehmen von Zwischenstücken, Trennen von Flanschverbindungen und Blindflanschen der Öffnungen, durch zwei hintereinanderliegende Absperreinrichtungen, wenn zwischen diesen eine geeignete Verbindung mit der Außenluft (Zwischenentspannung) hergestellt ist, die Betätigungseinrichtungen gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Öffnen gesichert sind und die Zwischenentspannung auf ihre Wirksamkeit überprüft wurde, durch dicht abschließende, deutlich erkennbare Steckscheiben, wenn Abmessungen und Werkstoff den auftretenden Temperaturen, stofflichen Beanspruchungen und Drücken angepasst sind, durch zwei hintereinander liegende Absperreinrichtungen ohne Zwischenentspannung, wenn vor den Absperreinrichtungen kein Druckaufbau möglich ist und die Betätigungseinrichtungen gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Öffnen gesichert sind.

Belüftung Frischluftzufuhr und Bestandsluftausfuhr

Vor Beginn und während der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen muss durch Lüftung sichergestellt werden, dass keine Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlicher Konzentration sowie keine explosionsfähigen Gemische oder Sauerstoffmangel auftreten können.
Es wird unterschieden zwischen technischer (künstlicher) und freier (natürlicher) Lüftung.

Freie Lüftung, herbeigeführt durch Druck- oder Temperaturunterschiede, ist nur ausreichend, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte oder andere relevante gesundheitsbasierte Grenzwerte eingehalten sind und Sauerstoffmangel ausgeschlossen ist. Das trifft vor allem zu, wenn Arbeiten geringen Umfangs mit kleinen Mengen, mit Stoffen geringen Gefährdungspotenzials, in Räumen mit großen Raumvolumen
durchgeführt werden und vor Beginn der Arbeiten keine gefährlichen Konzentrationen von Gefahrstoffen oder Sauerstoffmangel im Behälter vorhanden waren.

Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre gilt als verhindert, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Konzentration der Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube im Gemisch mit Luft unter 50 % der unteren Explosionsgrenze liegt. Bei Vorliegen nichtatmosphärischer Bedingungen sind zur Beurteilung einer möglichen Bildung explosionsfähiger Gemische die veränderten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu berücksichtigen. Die Frischluft muss der freien Außenluft oder, wenn dies nicht durchführbar ist, Räumen entnommen werden, deren Luft frei von gesundheitsgefährlichen oder brennbaren Verunreinigungen ist. Diese Räume müssen mit der freien Außenluft durch große Öffnungen in Verbindung stehen.

Die Luftzuführung ist so zu gestalten, dass der gesamte Raum im Behälter durchspült wird und die Personen möglichst im Frischluftstrom arbeiten.

Belüftungsplan

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In der Sicherheitsbetrachtung ist eine Ausführungsskizze zum Belüftungsplan zu hinterlegen. In diesem Plan ist die Zu- und Abluft darzustellen und mit jeweiligen Strömungsrichtungen zu versehen. Gefährdungsquellen z.B. Abgas erzeugende Geräte und Maschinen sind im Belüftungsplan farblich zu markieren und örtlich zu kennzeichnen. Der Belüftungsplan ist vom Sicherheitsposten und Ausführenden zu unterschreiben und auch im Tool Box Talk zu erfassen.

Atemschutz

Die Wahl der Atemschutzausrüstung trägt der Aufsichtsführende. Auf Grundlage der vorliegenden Daten ist die Atemschutzauswahl so zu treffen, dass eine Gefährdung vollständig ausgeschlossen werden kann. Liegen keine konkreten Gefährdungsdaten vor, ist das nächstsichere Atemschutzsystem in Anwendung zu bringen. Kann das Auftreten von Gefahrstoffen in gefährlicher Konzentration oder Menge durch die Maßnahmen nach den Vorschriften nicht verhindert werden, sind bei den Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen Atemschutzgeräte zu benutzen.

Bei der Auswahl eines geeigneten Atemschutzgerätes ist u. a.. dessen Schutzfaktor (Vielfache des Grenzwertes) zu berücksichtigen, siehe auch DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“. Der Einsatz von Filtergeräten ist nur zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass keine Gefährdung durch Sauerstoffmangel auftritt. Erforderlichenfalls ist die Sauerstoffkonzentration kontinuierlich zu messen und Sauerstoffmangel durch optische oder akustische Warngeräte anzuzeigen, siehe auch DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“.

Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen dürfen bei einem Sauerstoffgehalt kleiner 17 Vol.-% nur unter Einsatz von Isoliergeräten ausgeführt werden. Bei gleichzeitiger Benutzung von Atemschutz und persönlicher Schutzaus¬rüstungen gegen Absturz sind beide Ausrüstungen so einzusetzen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Gegenseitige Beeinträchtigung kann vermieden werden, indem aufeinan¬der abgestimmte Systeme verwendet werden, z. B. Auffanggurte mit integrierter Tragevorrichtung für Druckluftflaschen.

Eine Beeinträchtigung der Funktion des Atemschutzgerätes kann durch den Fangstoß erfolgen, z. B. Abreißen des Schlauches oder Herunterreißen des Atemanschlusses. Um dieses Risiko zu minimieren, sind bei gleichzeitiger Verwendung von Atemschutz und persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz der Anschlagpunkt und die Einstellung des Verbindungsmittels so auszuwählen, dass eine möglichst geringe Auffangstrecke wirksam wird.

Die Atemluftverbindung zum Zugangstechniker ist zwingend mit einer Redundanz zu versehen. Diese muss dem Zugangstechniker eine Atemluftversorgung von min. 30 Minuten gewährleisten oder das dreifache der Rettungszeit nach

Rettungsdokumentation

Freimessen der Behälter, Silos und engen Räume

Im Rahmen der Sicherheitsbetrachtung ist festzustellen, welche Stoffe und Gemische in welcher Konzentration im Behälter, Silo oder engen Raum enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen er-forderlich. Die Messungen müssen an repräsentativer Stelle erfolgen. Die Messungen müssen Luft / Fremdgasgemische analytisch darstellen. Bei Stäuben ist die Partikelanzahl und Partikelgröße zu messen und in die Sicherheitsbetrachtung (Auswahl Atemschutz) zu integrieren.

Geeignete Messverfahren sind: kontinuierliche Messungen, z. B. mit direkt anzeigenden Geräten,
wiederholte Einzelmessungen, z. B. mit Prüfröhrchen oder mit Probenahme und Laboranalyse.
Partikelstrom und Partikelanalyseverfahren.

Entscheidend für die Auswahl des Messverfahrens sind auch die Verhältnisse im Behälter, Silo oder engen Raum. Es muss unterschieden werden zwischen Behältern, Silos und engen Räumen:
die vollständig entleert, gespült und gereinigt sind und in die ein Eindringen von Gefahrstoffen bzw. Stickgasen ausgeschlossen ist, die Verunreinigungen oder Rückstände aufweisen, die Gefahrstoffe freisetzen können, die nicht vollständig abgetrennt werden können und bei denen daher ein Eindringen von Gefahrstoffen bzw. Stickgasen möglich ist. In diesen Fällen sind direkt anzeigende Messgeräte zu bevorzugen.

Mit dem Freimessen dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Die Fachkunde bezieht sich auf:
die verwendeten Messgeräte bzw. Messverfahren, die zu messenden Gefahrstoffe,
die betrieblichen Verhältnisse, z. B. Beschaffenheit der Behälter, Silos und engen Räume, mögliche Einbauten, welche die Probenahme beeinflussen können. In vielen Fällen wird nach der Freigabe auch während der Arbeiten kontinuierlich gemessen. Für diese kontinuierliche Überwachung durch den Sicherungsposten, z. B. mit Gaswarngeräten, ist keine Fachkunde nach dem DGUV Grundsatz 313-002 erforderlich.

Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Sauerstoffmangel

Gefährdungen auf Grund von Sauerstoffmangel können vorliegen, wenn die Sauerstoffkonzentration niedriger ist als der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von 20,9 Vol.-%. Ist die Sauerstoffkonzentration niedriger als 20,9 Vol.-%, ist die Ursache hierfür zu messen und zu abwägen, ob eine Gefährdung vonseiten Fremdgase oder Gefahrstoffe vorliegt.

Diese Gefährdung kann zum Beispiel durch Inertisierungsanlagen entstehen und muss in der Sicherheitsbetrachtung schon im Vorfeld durch Sicherheitsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Ist ein garantierter Ausschluss durch redundante konstruktive Sicherungen nicht möglich, sind die Arbeiten mit unabhängiger Atemluft durchzuführen.

Eine Gefährdung liegt z. B. vor, wenn die Differenz zu den 20,9 Vol.-% Sauerstoff aus Gefahrstoffen besteht und deren Arbeitsplatzgrenzwerte oder Kurzzeitwerte überschritten sind. Dies nimmt Bezug z. B. gleichwohl Kohlendioxid.

Eine Gefährdung liegt z. B. nicht vor, wenn die Differenz zu den 20,9 Vol.-% Sauerstoff aus Stickstoff oder Edelgasen besteht und der Sauerstoffgehalt gut und gerne 17 Prozent beträgt.
Auch Stoffe und Lagergüter, die keine Gefahrstoffe sind, können anhand Sauerstoffzehrung einen lebensgefährlichen Abfall der Sauerstoffkonzentration in Behältern, Silos und engen Räumen verursachen

Explosionsschutzmaßnahmen

Vermeiden des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre oder explosionsfähiger Gemische
Die vorrangige Maßnahme des Explosionsschutzes ist das Vermeiden des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische von Seiten Maßnahmen nach Vorschrift der DGUV oder (siehe gleichermaßen TRGS 720 ff.)

Zur detaillierten Sicherheitsbetrachtung ist die Explosionsdokumentation mit anzuführen und in jedem Fall zu berücksichtigen. Bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen können nichtatmosphärische Bedingungen herrschen, z. B. seitens erhöhte Sauerstoffkonzentrationen oder den Präsenz anderer Oxidationsmittel. Bei der Festlegung der Explosionsschutzmaßnahmen muss berücksichtigt werden, dass unter nichtatmosphärischen Bedingungen die sicherheitstechnischen Kenngrößen geändert sind.

In vielen Fällen ist das Auftreten einer explosionsfähigen Ambiente oder eine explosionsfähigen Gemisches schwer einzuschätzen.

Diese können z. B. entstehen:

• durch Rückstände, die im Zuge Reinigungsarbeiten freigesetzt werden, Holzstäube, Kohlestäube, Kunststoffstäube, organische Stäube (z.b. Mehl und Zucker)
• durch Arbeitsverfahren, z. B. Schweißgase, Reinigungsmittel, mithilfe Nachverdampfung entzündbarer Flüssigkeiten aus Verkrustungen oder Verunreinigungen in einem schlecht gereinigten Behälter,
• wenn aus betriebstechnischen Gründen brennbare Stoffe nicht aus den Behältern, Silos oder engen Räumen entfernt werden können,
• durch Aufwirbeln von Ablagerungen von Stäuben mit brennbaren Anteilen.

Die Bildung explosionsfähiger Stimmung gilt als vermeidet, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Konzentration der Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube im Gemisch mit Luft unter 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze liegt.

Die Bildung einer explosionsfähigen Laune via Dämpfe einer entzündbaren Flüssigkeit wird umgeht, wenn die Verarbeitungstemperatur der Flüssigkeit unter ihrem unteren Explosionspunkt (UEP) liegt.

Derweil ist zu akzeptieren:

• dass die Umgebungstemperatur über den UEP anwachsen kann ( z. B. Sonneneinstrahlung),
• dass die brennbare Flüssigkeit über den UEP erwärmt werden kann (z. B. mithilfe Tankheizeinrichtungen).

Dies ist binnen Flüssigkeiten, die aus bloß einer Komponente bestehen, der Fall, wenn die höchstmögliche Verarbeitungstemperatur wenigstens 5 K unter dem Flammpunkt liegt, und innerhalb Flüssigkeitsgemischen, wenn die höchstmögliche Verarbeitungstemperatur gut und gerne 15 K unter dem Flammpunkt liegt.

Wird eine entzündbare Flüssigkeit verspritzt oder versprüht (z. B. Farbspritzen), entstehen im Spritzbereich Aerosole. Diese bilden abgesondert von den o.g. Voraussetzungen eine gefährliche explosionsfähige Konzentration.

Mit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Laune anhand Aerosole ist nicht zu rechnen, wenn allein nicht entzündbare Flüssigkeiten

Vermeiden von Zündquellen

Kann betriebsbedingt das Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre oder gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht vermieden werden, ist gemäß TRBS 2152 Teil 3 das Auftreten von wirksamen Zündquellen konsequent zu vermeiden. Auch sind Fremdquellen detailliert zu betrachten und zu berücksichtigen. Über eventuelle Fremdquellen sind Skizzen anzufertigen und örtlich zu markieren. permanente Analysen und Überwachungssysteme sind zu implementieren und in der Sicherheitsbetrachtung zu berücksichtigen.

Für Oberflächenbehandlungen in Räumen und Behältern gilt die TRGS 507, die Hinweise zu Explosionsschutzmaßnahmen enthält und deren Überlegungen zu erforderlichen Zündschutzmaßnahmen für die Beurteilung ähnlich gelagerter Sze¬narien hilfreich sind.
Bei den temporären Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen ist eine Zoneneinteilung nach der DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln“ nicht sinnvoll, da in den jeweiligen Arbeitsbereichen konsequente Zwangsmaßnahmen erforderlich sind.

Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

Zur qualitativen Absicherung gegen Stromunfälle, sollten in einem Einsatzteam / Einsatzgruppe mindestens eine elektrisch unterwiesene Person integriert sein (EuP). Konsequenzen von Stromunfällen sind im Allgemeinen schwerwiegender als der Durchschnitt aller Arbeitsunfälle. Der Anteil tödlicher Stromunfälle, in Sachen die meldepflichtigen Stromunfälle, liegt zum Beispiel 20-mal höher als der Anteil tödlicher Arbeitsunfälle an allen meldepflichtigen Arbeitsunfällen. Deshalb ist es fundamental, Stromunfällen mit technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen bewusst vorzubeugen.

Aufgrund der charakteristischen Eigenschaften von Behältern, Silos und engen Räumen (insbesondere Zugangssituation, Materialbeschaffenheit und Bewegungsfreiheit im Inneren) ist regelmäßig eine erhöhte elektrische Gefährdung anzunehmen (=> Schutzmaßnahmen bei begrenzter Bewe¬gungsfreiheit in leitfähiger Umgebung).

Elektrische Gefährdungen können grundsätzlich von allen stromführenden Leitungen und elektrischen Anlagenteilen wie exemplarisch Schalt- und Zähleranlagen ausgehen. Diese Gefährdungen sind jeweils in der vom Unternehmer zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung zu akzeptieren und korrespondierende Schutzmaßnahmen festzulegen.

Die elektrischen Primärgefährdungen sind die Körperdurchströmung und Gefährdungen vonseiten Störlichtbögen. Im letztgenannten Fall führen die hierdurch verwandte thermische Strahlung oder der Kontakt mit heißen Stoffen zu Schädigungen.

Werden unter Spannung stehende Bestandteile von elektrischen Gerätschaften flink berührt oder wird der notwendige Schutzabstand unterschritten, kann es zu einem gefährlichen Stromfluss von Seiten den menschlichen Körper kommen. Nunmehr eine Annäherung kann ausreichen, auf diese Weise dass es zu einem Überschlag kommt und Elektrizität mit Hilfe den menschlichen Körper fließt.

Dieser Stromfluss kann die inneren Organe und deren Funktionstüchtigkeit schädigen. Wie zum Beispiel kann eine Körperdurchströmung die körpereigenen Muskelsteuerungen, die Tätigkeit des Herzens und die Atmung außer Kraft setzen. Das Grad der Schädigung wird mithilfe der Stromstärke, die Zeitabstand der Durchströmung, den Stromweg im Körper und die Frequenz des Stroms bestimmt.

Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz

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Alle Maßnahmen gegen Absturz sind durchgreifend und redundant zu treffen. Besteht beim Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen Absturzgefahr, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz zu treffen.

Aufgrund der besonderen Gefahren beim Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen können Schutzmaßnahmen gegen Absturz bereits bei gerin¬gen Höhen erforderlich sein. Zum einen kann das Risiko eines Absturzes erhöht sein (z. B. durch Verunreinigungen von Steigleitern), zum anderen können die Verletzungsfolgen aufgrund eingeschränkter Rettungsmöglichkeiten gravierender sein. In diesem Fall sind im Vorfeld geeignete Maßnahmen zur Absicherung und Gefährdungsreduzierung zu treffen.

Die Verwendung von Strickleitern oder ähnliche Hilfsmittel sind grundsätzlich untersagt, da sie im Kern nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechen.

Sind durch örtliche bzw. räumliche Verhältnisse technische Maßnahmen gegen Absturz nicht möglich, ist die persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.

Die erforderlichen Anschlagpunkte und die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen sind durch den SZP Aufsichtführenden festzulegen und zu dokumentieren.

Schutzmaßnahmen gegen Versinken oder Verschütten

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Vor Beginn der Arbeiten ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Füll- und Entnahmeeinrichtungen abgestellt und gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen gesichert sind. Ferner sind diese Systeme konstruktiv zu sichern. Die Sicherung ist schriftlich zu dokumentieren.

Schüttgutspeicher dürfen ohne Sicherung nur betreten werden, wenn Gefährdungen durch Versinken oder Erdrücken im Schüttgut oder durch die Entnahmeeinrichtung ausgeschlossen sind. Dies wären zum Beispiel begehbare Silozargen oder Siloanlagen welche in Dimension durch Türen oder Schotte begangen werden können und vollständig einsehbar sind. In diesem Fall ist auf Materialwächten zu achten, diese sind im Vorfeld von oben abzutragen, zu verifizieren und zu dokumentieren. Generell empfiehlt es sich vor einer ungesicherten Besichtigung, den Siloinnenraum außerhalb der Gefahrenzone zu inspizieren und zu dokumentieren.

Ist eine garantierte Einsichtnahme nicht möglich, so ist von einer verdeckten Gefährdung auszugehen.

Schutzmaßnahmen gegen Gesundheitsgefahren durch erhöhte körperliche Belastungen

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Mögliche körperliche Belastungen sind in der Sicherheitsdokumentation und Gefährdungsbeurteilung zu erfassen und in jedem Fall zu berücksichtigen. Arbeiten unter beengten räumlichen Verhältnissen stellen an sich schon eine hohe körperliche Belastung dar. Zusätzliche Belastungen, z. B. durch Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, Arbeitsgeräte, durch erschwerte Zugangsmöglichkeiten, durch hohe oder tiefe Temperaturen sowie durch schwere Transportarbeiten sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Speziell der Einsatz bei hohen Temperaturen stellt im Sommer eine erhöhte Gefährdung dar. Es ist dem Aufsichtsführenden in seiner Verantwortung überlassen festzustellen, ob eine Belastung erträglich ist. Dabei ist nicht nur die körperliche Belastungsgrenze des Zugangstechniker zu berücksichtigen, sondern der allgemeine Belastungsgrad einer untrainierten Person. Das Benutzen von Atemschutz bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen sollte die Ausnahme darstellen. Vorher sollten durch Maßnahmen nach den Vorschriften alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, eine ausreichende Qualität der Atemluft sicherzustellen, so dass die Benutzung von Atemschutzgeräten nicht erforderlich ist.

Die Zugänge und gegebenenfalls die Abstiege in die Behälter, Silos und engen Räume sind möglichst so zu gestalten, dass die Arbeitsstellen ohne größere körperliche Anstrengung erreicht werden können.

Welche Gefährdungen bestehen beim Arbeiten in engen Räumen und Behältern?

Beim Arbeiten in engen Räumen und Behältern bestehen Gefährdungen durch Stoffe und Gemische, wie z.B. Schweißen, Schleifen, oder Reinigen mit Flüssigkeiten. Auch Oberflächenbehandlungen, biologische Vorgänge wie Gärung, chemische Reaktionen und Spülen mit Gasen können Gefahren verursachen. Des Weiteren besteht die Gefahr von Sauerstoffmangel, Anreicherung mit Sauerstoff, heiße Stoffe, Schüttgüter oder durch Beseitigung von Anbackungen entstehende Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube.

Welche Maßnahmen können zum Schutz vor Sauerstoffmangel ergriffen werden?

Um Gefährdungen durch Sauerstoffmangel zu vermeiden, müssen vor Beginn und während der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen kontinuierlich die Sauerstoffkonzentration gemessen und überwacht werden. Geeignete Belüftungssysteme sind zu installieren, um einen ausreichenden Sauerstoffgehalt sicherzustellen. Bei einem Sauerstoffgehalt unter 17 Vol.-% dürfen Arbeiten nur unter Einsatz von Isoliergeräten durchgeführt werden. Zudem sollten alle Maßnahmen der Sicherheitsbetrachtung und die Verwendung von Atemschutzgeräten gemäß DGUV Regel 112-190 berücksichtigt werden.

Welche Zugangsverfahren werden bei Arbeiten in engen Räumen angewendet?

Bei Arbeiten in engen Räumen können verschiedene Zugangsverfahren angewendet werden, wie z.B. der einfache Einstieg ohne Hilfsmittel, Zugang mittels Leitern, hochziehbare Personenaufnahmemittel nach DGUV Regel 101-005, oder Zugang mittels Auffanggurt und Winde zur Personenbeförderung. Positionierungsverfahren, bei denen Personen an einer bestimmten Stelle im Raum positioniert werden, können ebenfalls verwendet werden. Dabei verbleiben sie im Personenaufnahmemittel, um die Arbeiten sicher auszuführen.

Wie wird die Arbeitssicherheit durch das Freimessen gewährleistet?

Das Freimessen dient dazu, mögliche Gefahrstoffkonzentrationen und den Sauerstoffgehalt in Behältern, Silos und engen Räumen zu ermitteln. Dies stellt sicher, dass die Atmosphäre im Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht. Kontinuierliche Messungen oder wiederholte Einzelmessungen werden durchgeführt, um die Luftqualität zu überwachen. Bei Stäuben werden die Partikelanzahl und -größe gemessen. Nur Personen mit der erforderlichen Fachkunde dürfen diese Messungen durchführen, um eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten.

Welche Rolle spielt der Aufsichtsführende bei der Arbeitssicherheit?

Der Aufsichtsführende trägt die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen. Diese Person muss über die Qualifikationen des SZP Seilzugangspositionierung Level 3 verfügen und ist für die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen zuständig. Der Aufsichtsführende erstellt und aktualisiert die Sicherheitsbetrachtung, überwacht die Arbeiten und stellt sicher, dass alle Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Somit garantiert der Aufsichtsführende eine sichere Auftragsausführung und trägt maßgeblich zur Arbeitssicherheit bei.

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