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Beitragsbild PFAS-Managementplan

Stichtag 23. Oktober 2026: PFAS-Managementplan

Was der PFAS-Managementplan für Betreiber von Schaumlöschanlagen bedeutet

Ein Fachbeitrag der NT Service GmbH. Verfasst von Matthias Natusch, Sachverständiger für Dekontamination und Sanierung von Umweltschäden sowie für Anlagensicherheit von wasser- und explosionsgefährdenden Stoffen (BDSF e.V.)

Ein Stichtag rückt näher

In gut zwei Wochen, am 23. Oktober 2026, beginnt für viele Betreiber von Schaumlöschanlagen, Schaummittellagern und Werkfeuerwehren eine neue Phase des europäischen PFAS-Ausstiegs. An diesem Tag jährt sich das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/1988 zum ersten Mal. Mit diesem Jahrestag werden eine Reihe von Pflichten wirksam, die bislang nur auf dem Papier standen. Das Umweltbundesamt fasst es so zusammen, dass ab dem 23.10.2026 Auflagen für die Verwendung PFAS-haltiger Feuerlöschschäume gelten, etwa ein standortspezifischer Managementplan oder die Kennzeichnung von Schäumen mit mindestens 1 mg/L PFAS.

In unseren Gesprächen mit Betreibern erleben wir derzeit zwei Reaktionen. Die einen haben das Datum noch gar nicht auf dem Schirm, weil sie das Verbot erst für 2030 oder 2035 erwarten und die Zwischenschritte übersehen haben. Die anderen wissen um den Stichtag, sind aber unsicher, ob die Pflichten sie überhaupt treffen und was ein Managementplan konkret enthalten muss. Beiden Gruppen möchten wir mit diesem Beitrag Orientierung geben.

Wir tun das aus der Perspektive eines Unternehmens, das seit vielen Jahren Silos, Tanks und Behälter reinigt, sich auf die PFAS-Dekontamination spezialisiert hat und ein eigenes Verfahren zur Abtrennung von PFAS aus Löschwasser entwickelt hat. Und wir tun es aus der Perspektive des Sachverständigen, der diese Arbeiten fachlich bewertet und dokumentiert.

Was der Verordnungsgeber verlangt

Die Verordnung (EU) 2025/1988 vom 2. Oktober 2025 ist am 23. Oktober 2025 in Kraft getreten. Sie hat in Anhang XVII der REACH-Verordnung einen neuen Eintrag 82 eingefügt. Dessen Grundregel ist bekannt: Nach Ablauf der Übergangsfristen dürfen Feuerlöschschäume mit einer PFAS-Gesamtkonzentration von 1 mg/L oder mehr weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden. Die Übergangsfristen reichen je nach Einsatzbereich von einem bis zu zehn Jahren. Für die meisten Anwendungen endet die Frist am 23. Oktober 2030. Für Betriebe unter der Seveso-III-Richtlinie, Anlagen der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie sowie bestimmte Schiffe endet sie am 23. Oktober 2035.

Weniger bekannt ist, dass die Verordnung die Übergangszeit nicht als Schonfrist ohne Auflagen versteht. Wer PFAS-haltige Schäume während der Übergangsfristen weiter verwendet, soll dies nur unter kontrollierten Bedingungen tun. Die Kommission bezieht diese Auflagen in den Erwägungsgründen ausdrücklich auf die fünf- und die zehnjährigen Übergangszeiträume. Sie begründet zudem, dass Verwender PFAS-haltiger Schäume als Bedingung für die weitere Verwendung einen spezifischen Managementplan für den Verwendungsort erstellen sollen. Dieser soll unter anderem Verwendungsbedingungen und Mengen, Sammlung und Behandlung, Reinigung, Pläne für unbeabsichtigte Freisetzungen und eine Substitutionsstrategie enthalten. Der Managementplan ist damit keine bürokratische Beigabe, sondern eine Bedingung für die weitere Verwendung.

Wen die Pflicht trifft

An dieser Stelle ist Präzision wichtig, denn die Frage wird derzeit unterschiedlich beantwortet. Die Pflicht ist in Absatz 7 des Eintrags geregelt. Danach unterliegt ab dem 23. Oktober 2026 die Verwendung von Feuerlöschschäumen mit mindestens 1 mg/L PFAS „gemäß Absatz 1 und Absatz 6 Buchstabe c“ den dort genannten Bedingungen.

Absatz 6 Buchstabe c erfasst die Fälle mit verlängerter Frist bis 2035:

  • Betriebe unter der Seveso-III-Richtlinie, wobei die zivile Luftfahrt ausdrücklich nicht darunter fällt
  • Anlagen der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie
  • militärische Schiffe
  • zivile Schiffe mit Schäumen, die vor dem 23. Oktober 2025 an Bord gebracht wurden

Der zusätzliche Verweis auf Absatz 1 und die Erwägungsgründe sprechen aus unserer Sicht dafür, dass auch die Verwendung innerhalb der allgemeinen Übergangsfrist bis 2030 erfasst ist. Nach dieser Auslegung braucht ab dem Stichtag jeder Betreiber einen Managementplan, der Schaum mit mindestens 1 mg/L PFAS weiter vorhält, um ihn im Brandfall einzusetzen.

Das Umweltbundesamt legt die Vorschrift in seinem Hintergrundpapier vom Februar 2026 dagegen enger aus und nennt als Verpflichtete die Ausnahmefälle mit Frist bis 2035. Eine verbindliche Klärung dieser unterschiedlichen Auslegung durch die zuständigen Stellen steht noch aus.

Für den typischen Industriebetrieb außerhalb des Störfallrechts, der seine AFFF-haltige Sprinkler- oder Schaumlöschanlage noch bis 2030 betreiben will, ist die Rechtslage damit nicht eindeutig. Wir raten jedem dieser Betreiber, ab dem 23. Oktober 2026 einen Managementplan vorzuhalten, der den Anforderungen des Absatzes 7 entspricht. Damit werden beide derzeit vertretenen Auslegungen berücksichtigt, und die weiter unten genannten Gründe sprechen ohnehin dafür. Wer bereits vollständig auf fluorfreie Schaummittel umgestellt hat und nachweisen kann, dass der Schaum in der Anlage unter 1 mg/L PFAS liegt, fällt nicht unter diese Managementplanpflicht.

Gerade in Brandenburg und den angrenzenden Ländern betreuen wir zahlreiche Betriebe der Zement-, Gips- und Baustoffindustrie, der Chemie- und Mineralölwirtschaft sowie der Logistik. Ob ein Standort unter die Störfallverordnung fällt, ist dort nicht immer auf den ersten Blick klar. Diese Frage entscheidet darüber, ob die verlängerte Frist bis 2035 überhaupt in Betracht kommt. Sie sollte deshalb am Anfang jeder Prüfung stehen.

Inhalt des Managementplans

Absatz 7 verlangt vom Verwender zunächst drei Dinge:

  • Die Schäume dürfen nur noch bei Bränden entzündbarer Flüssigkeiten der Brandklasse B eingesetzt werden.
  • Emissionen und die Exposition von Menschen sind so weit zu verringern, wie es technisch und praktisch möglich ist.
  • Nicht verwendete Schäume und PFAS-haltige Abfälle einschließlich Abwasser aus der Verwendung von Feuerlöschschäumen sind, soweit technisch und praktisch möglich, getrennt zu sammeln und so zu behandeln, dass der PFAS-Gehalt zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird.

Den Inhalt des Managementplans gibt der Verordnungstext verbindlich vor. Der Plan muss enthalten:

  • Einzelheiten zu den Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen der Feuerlöschschäume vor Ort, aus denen hervorgeht, wie die Emissionen minimiert werden
  • Informationen über die Erfassung und angemessene Behandlung von Freisetzungen und Abfällen
  • eine Beschreibung von Art und Methoden der Reinigung und Wartung der Ausrüstung
  • Pläne für den Fall einer unbeabsichtigten Freisetzung oder eines Auslaufens von Schaum, gegebenenfalls mit Dokumentation der Folgemaßnahmen
  • eine Strategie zur Ersetzung der PFAS-haltigen durch fluorfreie Schäume

Der Plan wird jährlich überprüft und ist für Inspektionen auf Verlangen der zuständigen Behörden mindestens 15 Jahre bereitzuhalten.

Die Aufbewahrungsfrist von fünfzehn Jahren verdient besondere Aufmerksamkeit. Sie reicht weit über die letzte Übergangsfrist im Jahr 2035 hinaus. Damit kann auch Jahre später nachvollzogen werden, wie mit den Schäumen umgegangen wurde, welche Freisetzungen es gab und wie gereinigt wurde. Wer heute sauber dokumentiert, schafft damit auch für spätere Haftungs- und Bewertungsfragen eine belastbare Grundlage.

Kennzeichnung und Restbestände

Unabhängig vom Managementplan treten am 23. Oktober 2026 Kennzeichnungspflichten in Kraft, deren Adressatenkreis deutlich größer ist. Sie sind in den Absätzen 8 bis 10 des Eintrags geregelt.

Nach Absatz 8 sind in Verkehr gebrachte Feuerlöschschäume mit mindestens 1 mg/L PFAS zu kennzeichnen, ausgenommen tragbare Feuerlöscher. Nach Absatz 9 müssen die Verwender zusätzlich sicherstellen, dass ihre Bestände an nicht verwendeten Schäumen und PFAS-haltige Abfälle einschließlich Abwasser aus der Verwendung von Feuerlöschschäumen gekennzeichnet werden, wenn die Summe aller PFAS mindestens 1 mg/L beträgt.

Der Wortlaut des Etiketts ist in Absatz 10 vorgegeben: „ACHTUNG: Enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) mit einer Konzentration größer/gleich 1 mg/l für die Summe aller PFAS“. Die Angabe muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Sofern der Mitgliedstaat nichts anderes vorsieht, ist sie in dessen Amtssprache abzufassen.

Ab dem 24. Oktober 2026 dürfen Feuerlöschschäume mit mindestens 1 mg/L PFAS nicht mehr in tragbaren Feuerlöschern in Verkehr gebracht werden. Für alkoholbeständige Feuerlöschschäume gilt dies ab dem 24. April 2027. Bereits vorhandene tragbare Feuerlöscher dürfen noch bis zum 31. Dezember 2030 verwendet werden.

Für die Praxis bedeutet das: Wer noch AFFF-Gebinde im Lager hat, muss spätestens jetzt wissen, was er dort lagert, wie viel es ist und was damit geschehen soll. Das gilt für Reserven und Nachfüllmengen ebenso wie für vergessene Restbestände aus früheren Umstellungen.

Auch der Umgang mit aufgefangenem Löschwasser und Spülwasser muss geklärt sein. Für Abwasser aus der Verwendung von Feuerlöschschäumen greifen bei mindestens 1 mg/L PFAS die genannten Kennzeichnungsvorgaben. Spülwasser aus Reinigungsprozessen ist zusätzlich abfallrechtlich zu bewerten.

Neben der REACH-Beschränkung gilt die POP-Verordnung weiter. Die frühere Ausnahme für die Verwendung PFOA-haltiger Feuerlöschschäume wurde zum 3. Dezember 2025 geändert. Für Feuerlöschschaum der Brandklasse B, der bereits in Systeme eingefüllt ist, gelten bis zum 3. August 2028 besondere Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen: höchstens 1 mg/kg PFOA oder ihre Salze sowie höchstens 10 mg/kg für eine einzelne oder die Summe PFOA-verwandter Verbindungen.

Wer ältere AFFF-Bestände unbekannter Zusammensetzung vorhält, sollte deshalb vorrangig den PFOA-Gehalt analysieren lassen und die Ergebnisse gegebenenfalls mit der zuständigen Behörde besprechen.

Warum wir den Plan empfehlen

Aus unserer Sicht wäre es ein Fehler, den Managementplan nur als Pflichtaufgabe für Störfallbetriebe zu verstehen. Es gibt drei Gründe, weshalb auch Betreiber ohne unstreitige Pflicht davon profitieren.

Der erste Grund liegt in der Reinigung. Die Verordnung erlaubt für fluorfreie Schäume, die aus zuvor PFAS-belasteter und nach den besten verfügbaren Techniken gereinigter Ausrüstung stammen, einen erhöhten Grenzwert. Die Summe aller PFAS darf dann 50 mg/L betragen; tragbare Feuerlöscher sind davon ausgenommen. Die Kommission überprüft diese Ausnahme spätestens am 23. Oktober 2030, eine Verschärfung ist also möglich.

Für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen gilt für fluorfreie Feuerlöschschäume aus entsprechend gereinigten Feuerlöschgeräten ein eigener Summengrenzwert von 10 mg/kg.

Wer diese Grenzwerte für sich in Anspruch nehmen will, muss im Zweifel belegen können, dass nach den besten verfügbaren Techniken gereinigt wurde. Genau diese Dokumentation ist Kernbestandteil eines Managementplans. Ohne sie fehlt dem Betreiber bei einer späteren Überschreitung ein wesentlicher Nachweis über Art und Umfang der durchgeführten Reinigung.

Der zweite Grund ist die Haftung. Für nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit sieht § 89 WHG eine Haftung vor, ohne dass die Vorschrift grundsätzlich ein Verschulden voraussetzt. Je nach Sachverhalt können weitere Sanierungs- und Verantwortlichkeitspflichten nach Wasser-, Bodenschutz- und Umweltschadensrecht hinzukommen. Ein Managementplan, der Freisetzungsszenarien, Rückhaltemaßnahmen und Notfallabläufe festlegt, reduziert die Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Im Schadensfall dokumentiert er zudem, welche Vorsorgemaßnahmen der Betreiber getroffen hat.

Der dritte Grund ist die Planbarkeit. Die Substitutionsstrategie zwingt dazu, die Umstellung auf fluorfreie Schäume rechtzeitig vorzubereiten. Das ist keine Kleinigkeit, denn fluorfreie Schaummittel sind kein einfaches Austauschprodukt. Zulassungen gelten häufig nur für bestimmte Sprinkler, Risiken oder Mindestbeaufschlagungen. Hinzu kommen wasserrechtliche Fragen nach der AwSV, baurechtliche Prüfungen und die Reinigung der Altanlage. Wer erst kurz vor Ablauf der für seinen Anwendungsfall geltenden Übergangsfrist beginnt, riskiert knappe Kapazitäten bei Planern, Prüfsachverständigen, Reinigungsbetrieben und Entsorgern.

Fünf Bausteine aus der Praxis

Verwendungsbedingungen und Mengen

Am Anfang steht eine ehrliche Bestandsaufnahme. In vielen Betrieben ist nicht mehr vollständig bekannt, welche Schaummittel wann eingesetzt wurden, ob Produkte gemischt oder umgefüllt wurden und welche Anlagenteile jemals mit Konzentrat in Berührung gekommen sind. Wir erfassen deshalb nicht nur die Tanks und Gebinde, sondern die gesamte Anlagenhistorie:

  • eingesetzte Produkte laut Beschaffungsunterlagen und Sicherheitsdatenblättern
  • Probeläufe mit Schaumzumischung
  • Rückführleitungen in Löschwasserbehälter
  • frühere Umstellungen und bekannte Leckagen

Ergänzt wird dies durch Probenahmen, deren Analysen wir in akkreditierten Laboren durchführen lassen. Da die Verordnung auf die Summe aller PFAS abstellt, kombinieren wir die Einzelstoffanalytik mit Summenparametern. Bei Bedarf ergänzen wir den TOP-Assay. Damit lässt sich ein großer Teil oxidierbarer PFAS-Vorläuferverbindungen erfassen, die durch eine reine Einzelstoffanalytik nicht sichtbar werden.

Aus dieser Bestandsaufnahme ergeben sich die Verwendungsbedingungen, die der Plan beschreiben muss: wo welcher Schaum vorgehalten wird, für welche Brandszenarien er vorgesehen ist, wie viel davon tatsächlich benötigt wird und unter welchen Bedingungen er ausgelöst werden kann.

Ab dem 23. Oktober 2026 dürfen PFAS-haltige Schäume im Anwendungsbereich des Absatzes 7 nur noch bei Bränden entzündbarer Flüssigkeiten der Brandklasse B eingesetzt werden.

Für Ausbildung und Prüfung endet die Übergangsfrist nach Eintrag 82 am 23. April 2027. Für Schäume, die PFHxA, ihre Salze oder PFHxA-verwandte Stoffe oberhalb der festgelegten Grenzwerte enthalten, gilt das Verbot für Ausbildungs- und Prüfzwecke nach Eintrag 79 bereits seit dem 10. April 2026. Die Grenzwerte liegen bei 25 ppb für die Summe aus PFHxA und ihren Salzen sowie bei 1.000 ppb für die Summe PFHxA-verwandter Stoffe. Funktionsprüfungen von Löschanlagen bleiben nach dieser Regelung zulässig, wenn alle Freisetzungen aufgefangen werden.

Erfassung und Behandlung

Der zweite Baustein betrifft die Frage, was mit Schaum, Löschwasser und Abfällen geschieht. Die Verordnung verlangt, dass nicht verwendete Schäume und PFAS-haltige Abfälle einschließlich Abwasser aus der Verwendung von Feuerlöschschäumen so weit wie möglich getrennt erfasst und so behandelt werden, dass der PFAS-Gehalt zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird.

Eine biologische Abwasserbehandlung genügt dafür nach den Erwägungsgründen nicht. Für die Verbrennung PFAS-haltiger Abfälle nennt die Verordnung eine Temperatur von mindestens 1.100 °C als Voraussetzung für eine angemessene Behandlung.

In der Praxis heißt das, dass der Plan festlegen muss, wie Löschwasser zurückgehalten wird, wohin es geleitet wird und wie es anschließend behandelt oder entsorgt wird.

Hier setzt eines unserer Kernverfahren an. Die NT Service GmbH hat ein eigenes System entwickelt, mit dem PFAS aus Löschwasser, etwa aus Löschwasserbehältern und Sprinklertanks, durch gezielte Adsorption abgetrennt werden, ohne dass dafür Aktivkohle eingesetzt wird. Die Anlage wird vor Ort installiert und von einem unserer Mitarbeiter betreut.

Der Vorteil für den Betreiber liegt auf der Hand. Statt große Mengen belasteten Wassers als gefährlichen Abfall abtransportieren und verbrennen zu lassen, wird die PFAS-Fracht auf ein kleines Volumen beladenen Adsorbens konzentriert. Dieses kann gezielt einer dafür zugelassenen Behandlung zugeführt werden.

Das behandelte Wasser kann je nach erreichten Werten weiter genutzt oder eingeleitet werden. Dies erfolgt jeweils nach Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde und gegebenenfalls dem Netzbetreiber. Eine Einleitung in die Kanalisation ist vorab mit den zuständigen Stellen abzustimmen; erforderliche Genehmigungen müssen vorliegen. Welche Zulassung für den jeweiligen Einsatz erforderlich ist, klären wir im Vorfeld, denn sie hängt unter anderem von Dauer, Durchsatz und Verbleib des Wassers ab.

Für den Managementplan bedeutet das, dass das Kapitel zur Behandlung nicht bei einer allgemeinen Formulierung wie „Entsorgung durch Fachfirma“ stehen bleiben muss. Es kann ein konkretes, erprobtes Verfahren benennen, mit Zuständigkeiten, Kapazitäten und Nachweiswegen.

Reinigung und Wartung

Der dritte Baustein ist aus unserer Sicht der anspruchsvollste und zugleich der wichtigste. PFAS können an Behälterwänden, Beschichtungen, Dichtungen, Ablagerungen und Biofilmen anhaften. Nach der Reinigung können Rückstände aus der Ausrüstung wieder in neu eingefüllte fluorfreie Feuerlöschschäume übergehen. Dieser Rebound-Effekt ist einer der Gründe, warum einfaches Spülen nicht ausreicht und warum die Verordnung ausdrücklich auf die besten verfügbaren Techniken abstellt.

Aus unserer praktischen Erfahrung kann sich dieser Rebound auch erst über Wochen oder Monate zeigen. Deshalb endet eine fachgerechte Dekontamination für uns nicht mit der letzten Spülung.

Einen verbindlichen Reinigungsstandard gibt es bislang nicht. Orientierung bieten der EU-Leitfaden zur Umstellung auf fluorfreie Schäume sowie das Hintergrundpapier des Umweltbundesamts vom Februar 2026. Letztlich muss jeder Betreiber nachvollziehbar begründen können, welches Reinigungsverfahren eingesetzt wurde und mit welchem Ergebnis.

Unsere Erfahrung aus der Reinigung von Silos, Tanks und Behältern, gerade auch mit schwer lösbaren Anhaftungen, fließt unmittelbar in diese Arbeit ein. Ein Reinigungskonzept nach dem Stand der Technik umfasst bei uns:

  • die Abgrenzung aller betroffenen Anlagenteile, vom Schaummitteltank über Zumischer und Konzentratleitungen bis zu Prüfleitungen und gegebenenfalls Löschwasserbehältern mit ihren Sedimenten
  • eine mehrstufige Reinigung mit abgestimmten Medien, Temperaturen und Einwirkzeiten
  • Zwischenbeprobungen zur Steuerung des Aufwands
  • eine abschließende Erfolgskontrolle vor und nach dem Wiederbefüllen, einschließlich einer Rebound-Beprobung nach festgelegter Standzeit

Dabei achten wir darauf, dass das Spülwasser nicht selbst zum Problem wird. Nach dem Beschluss 40/2025 der Umweltministerkonferenz sind flüssige Abfälle wie Konzentrate, Premix und Spülwasser grundsätzlich als gefährlich einzustufen, sofern sie nicht den Summengrenzwert von AOF < 5 µg/L unterschreiten. Wir fassen das Spülwasser deshalb und behandeln es über unser Adsorptionsverfahren, sodass die zu entsorgende Menge klein bleibt.

Soweit die Anlage unter die AwSV fällt, sind Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung bei den in § 45 AwSV genannten Anlagen fachbetriebspflichtig. Welche Anforderungen im konkreten Fall greifen, hängt unter anderem von Anlagenart, Gefährdungsstufe und Lage ab. Wir klären diese Frage für jede Anlage vorab und stimmen das Vorgehen mit den Beteiligten ab.

Unabhängig von der AwSV gilt für die Reinigung zudem das Arbeitsschutzrecht, einschließlich der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung und der Regeln für Arbeiten in Behältern und engen Räumen.

Für den Managementplan dokumentieren wir die Reinigung so, dass die Unterlagen den Nachweis des gewählten Verfahrens und seiner Ergebnisse unterstützen: mit Verfahrensbeschreibung, Fotodokumentation, Probenahmeprotokollen, Laborberichten und einer sachverständigen Bewertung des Ergebnisses. Diese Unterlagen werden Bestandteil des Plans und der Anlagendokumentation.

Unbeabsichtigte Freisetzungen

Der vierte Baustein verlangt, dass der Betreiber sich vorher überlegt, was passiert, wenn etwas schiefgeht. Das kann eine Leckage am Schaummitteltank sein, eine Fehlauslösung der Anlage, ein Leitungsbruch bei Wartungsarbeiten oder ein tatsächlicher Brand.

In jedem dieser Fälle muss klar sein, wer informiert wird, welche Sofortmaßnahmen greifen, wie die Ausbreitung in Boden, Kanalisation und Gewässer verhindert wird und wie der Vorfall anschließend aufgearbeitet und dokumentiert wird.

Als Sachverständiger für Anlagensicherheit mit wassergefährdenden Stoffen bewertet Matthias Natusch dafür die Rückhaltesituation vor Ort:

  • ob Auffangräume, Löschwasserrückhaltung und Entwässerung ausreichend dimensioniert sind
  • ob Absperreinrichtungen vorhanden und funktionsfähig sind
  • ob die Abläufe mit Werkfeuerwehr, öffentlicher Feuerwehr und Behörden abgestimmt sind

Im Ereignisfall unterstützen wir mit der Behandlung des aufgefangenen Löschwassers vor Ort und mit der Dekontamination betroffener Anlagen und Flächen. Die Dokumentation der Folgemaßnahmen, die die Verordnung ausdrücklich verlangt, übernehmen wir auf Wunsch vollständig.

Strategie zur Umstellung

Der fünfte Baustein schließlich ist die Substitutionsstrategie. Sie muss darlegen, wann und wie der Betreiber von PFAS-haltigen auf fluorfreie Schäume umstellt.

Eine glaubwürdige Strategie ist mehr als eine Jahreszahl. Sie benennt das vorgesehene fluorfreie Produkt oder zumindest die Auswahlkriterien. Sie klärt, ob die vorhandene Anlagentechnik mit dem neuen Schaum funktioniert oder angepasst werden muss. Und sie plant die wasserrechtlichen, baurechtlichen und versicherungsrechtlichen Schritte.

Bei der Auswahl des neuen Schaummittels empfehlen wir, die Wassergefährdungsklasse genau zu prüfen. Auch fluorfreie Schaummittel können wassergefährdend sein, und ihre Einstufung unterscheidet sich von Produkt zu Produkt. Maßgeblich ist die Einstufung nach der AwSV. Angaben im Sicherheitsdatenblatt sollten mit den veröffentlichten WGK-Einstufungen abgeglichen werden. Die Wassergefährdungsklasse kann unmittelbare Folgen für Fachbetriebs- und Prüfpflichten nach der AwSV haben.

Die Brandschutzplanung selbst, also Auslegung, Produktwahl und Nachweis der Löschwirksamkeit, liegt bei Fachplanern für Löschanlagen und den Prüfsachverständigen, mit denen wir eng zusammenarbeiten. Unser Beitrag liegt in der Planung und Durchführung der Dekontamination, in der Behandlung der anfallenden Wässer und in der sachverständigen Bewertung und Dokumentation.

Rolle des Sachverständigen

Ein Managementplan ist nur so gut wie seine Nachvollziehbarkeit gegenüber Dritten. Behörden, Versicherer und im Streitfall Gerichte werden fragen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen, ob die Reinigung tatsächlich dem Stand der Technik entsprach und ob die Risikobewertung plausibel ist.

Matthias Natusch ist Senior-Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter und dort in zwei Fachbereichen tätig, die genau diese Fragen abdecken: der Dekontamination und Sanierung von Umweltschäden sowie der Anlagensicherheit von wasser- und explosionsgefährdenden Stoffen.

In dieser Funktion begleitet er Betreiber von der Bestandsaufnahme über die Erstellung des Managementplans bis zur jährlichen Überprüfung. Er bewertet Reinigungsergebnisse, erstellt Gutachten zur Einhaltung der Grenzwerte und steht als Ansprechpartner gegenüber Behörden zur Verfügung.

Manche Aufgaben sind gesetzlich bestimmten Stellen vorbehalten, etwa Prüfungen durch AwSV-Sachverständige oder bauordnungsrechtliche Prüfsachverständige. Dort koordinieren wir die Zusammenarbeit, ersetzen diese Prüfungen aber nicht.

Der Vorteil dieser Verbindung aus ausführendem Unternehmen und sachverständiger Begleitung liegt darin, dass die Dokumentation nicht nachträglich zusammengetragen werden muss. Sie entsteht während der Arbeit, nach einem Konzept, das von Anfang an auf die Anforderungen des Managementplans ausgerichtet ist.

Jährliche Überprüfung

Die Pflicht zur jährlichen Überprüfung wird leicht unterschätzt. Sie bedeutet, dass der Plan kein einmaliges Dokument ist, das nach der Erstellung im Ordner verschwindet.

Jedes Jahr ist zu prüfen:

  • ob sich Bestände, Anlagen, Zuständigkeiten oder Rechtslage geändert haben
  • ob es Freisetzungen gab und wie sie behandelt wurden
  • wie weit die Umstellung vorangekommen ist
  • ob die Reinigungsergebnisse stabil sind oder ein Rebound eingetreten ist

Gerade der letzte Punkt ist für umgerüstete Anlagen entscheidend. PFAS-Rückstände können nach der Reinigung aus der Ausrüstung wieder in neu eingefüllten fluorfreien Feuerlöschschaum übergehen. Wir bieten Betreibern deshalb an, die jährliche Überprüfung mit einer Kontrollbeprobung zu verbinden. So beruht der Plan jedes Jahr auf aktuellen Messwerten und nicht auf Annahmen.

Was Betreiber jetzt tun sollten

Die verbleibende Zeit bis zum 23. Oktober 2026 reicht für viele Betreiber nicht, um eine Anlage vollständig umzustellen. Sie reicht aber, um die Voraussetzungen zu schaffen.

Zunächst sollte jeder Betreiber klären, welche Schaummittel mit welchem PFAS-Gehalt er vorhält und ob er sie über den Stichtag hinaus weiter verwenden will. Fällt der Standort unter die Seveso-III-Richtlinie und sollen die verlängerten Fristen bis 2035 genutzt werden, ist der Managementplan nach der derzeitigen Behördenauslegung zwingend. Allen anderen empfehlen wir ihn aus den genannten Gründen ebenso.

Parallel sollten alle Bestände an Schaummitteln erfasst und anhand von Datenblättern und gegebenenfalls Analysen auf ihren PFAS-Gehalt geprüft werden, einschließlich PFOA. Davon hängen Kennzeichnung, weitere Verwendbarkeit und Umgang mit Restbeständen ab.

Wo die Managementplanpflicht greift, muss der Plan ab dem 23. Oktober 2026 die vorgeschriebenen Inhalte enthalten. Er wird anschließend entsprechend der tatsächlichen Entwicklungen, Probenahmen, Reinigungsmaßnahmen und Umstellungsplanung fortgeschrieben und mindestens jährlich überprüft.

Betreiber, für deren Anwendung die allgemeine Übergangsfrist nach Eintrag 82 bis 2030 gilt, sollten diese Zeit nutzen. Dabei muss jedoch geprüft werden, ob für einzelne PFAS wie PFOA, PFHxA, PFOS, PFHxS oder andere Stoffgruppen bereits strengere und früher greifende Regelungen gelten.

Wer erst kurz vor Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist mit Reinigung und Umstellung beginnt, trägt zwei Risiken: Die verfügbaren Kapazitäten können dann knapp werden, und regulatorische Anforderungen können sich bis dahin weiterentwickeln.

Unser Angebot

Die NT Service GmbH unterstützt Betreiber bei allen Schritten rund um den PFAS-Managementplan:

  • bei der Bestandsaufnahme und Probenahme
  • bei der Erstellung und jährlichen Fortschreibung des Plans
  • bei der Dekontamination von Schaummitteltanks, Zumischsystemen, Leitungen, Löschwasserbehältern und Sprinklertanks
  • bei der Behandlung PFAS-belasteter Wässer mit unserem aktivkohlefreien Adsorptionsverfahren vor Ort
  • bei der sachverständigen Bewertung und Dokumentation durch Matthias Natusch

Wir arbeiten dabei mit Fachplanern, Prüfsachverständigen, akkreditierten Laboren und zugelassenen Entsorgern zusammen und stimmen uns frühzeitig mit den zuständigen Behörden ab.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Informationsstand zum 7. Oktober 2026 nach bestem Wissen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften sowie deren Auslegung und Vollzug durch die zuständigen Behörden. Das gilt insbesondere für die Frage, welche Verwender zur Erstellung eines Managementplans verpflichtet sind.

Quellen und weiterführende Informationen

Verordnung (EU) 2025/1988 – PFAS in Feuerlöschschäumen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R1988

Umweltbundesamt – Austausch von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/austausch-von-pfas-haltigen-feuerloschschaumen

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 – PFOA
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R1399

Verordnung (EU) 2024/2462 – PFHxA
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/2462/oj?locale=de

Umweltbundesamt – WGK-Einstufung
https://www.umweltbundesamt.de/wgk-einstufung

§ 89 Wasserhaushaltsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__89.html

§ 45 AwSV – Fachbetriebspflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/__45.html

Umweltministerkonferenz – Beschluss 40/2025
https://www.umweltministerkonferenz.de/umlbeschluesse/umlauf2025_40.pdf

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