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PFAS-Verbot in Feuerlöschschäumen

PFAS-Verbot in Feuerlöschschäumen – neue Pflichten für Betreiber

Mit der am 2. Oktober 2025 verabschiedeten Verordnung (EU) 2025/1988 hat die Europäische Union den vollständigen Ausstieg aus PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen beschlossen. Sie ergänzt den Anhang XVII der REACH-Verordnung um den neuen Eintrag 82 und gilt erstmals für die gesamte PFAS-Klasse – auch für moderne C6-basierte Produkte wie Capstone oder 6:2 FTS, die bislang als unbedenklich galten. Ziel ist der Schutz von Trinkwasser, Boden und Umwelt vor langlebigen Fluorverbindungen, die sich weder biologisch abbauen noch rückstandsfrei entfernen lassen.

Neue Grenzwerte und Bewertungslogik

Ab dem 23. Oktober 2030 gilt ein verbindlicher Grenzwert von 1 mg/l (Summe PFAS) für alle Feuerlöschschäume. Für gereinigte Anlagen, die auf fluorfreie Schäume umgestellt werden, erlaubt die EU eine befristete Übergangsgrenze von 50 mg/l. Künftig wird nicht mehr auf einzelne Substanzen gemessen, sondern auf die Summe aller PFAS (ΣPFAS) – einschließlich Vorläufer, Abbauprodukte und Nebenverbindungen. Wer weiterhin Einzelwerte auswertet, verstößt gegen die neue Bewertungsmethodik.

Gesamtbewertung (ΣPFAS) wird rechtlich verpflichtend

Die Verordnung schreibt eine vollständige Summenbildung aller nachweisbaren PFAS vor – für Schaummittel, Spülwässer, Rohrleitungen und Tanks. Nach Erfahrung der NT Service GmbH erfüllen mehr als 80 % der vorhandenen Laborberichte diese Anforderungen nicht. Häufig fehlen Summenberechnungen, Vorläufererfassungen (z. B. FTS, FTCA, FTSA, EtFOSE) oder Gesamtfluoranalysen (TOPA-, EOF-/AOF-Methodik). Solche Berichte sind nicht REACH-konform, auch wenn sie unauffällig erscheinen. Entscheidend ist: „Der Summenwert entscheidet – nicht die Einzelstoffliste.“

Die NT Service GmbH überprüft bestehende Laborberichte, ergänzt fehlende Summenwerte und dokumentiert die Ergebnisse gemäß Verordnung (EU) 2025/1988, Anhang XVII, Eintrag 82.

Nachprüfung auch bei bereits gereinigten Anlagen

Selbst gereinigte oder umgestellte Anlagen müssen erneut beprobt werden. Frühere Analysen bezogen sich meist nur auf PFOS oder PFOA und erfassen keine Vorläuferverbindungen. Zudem kann der sogenannte Rebound-Effekt Wochen nach der Reinigung zu Grenzwertüberschreitungen führen. Jede Anlage, die jemals PFAS-haltige Schaummittel geführt hat, muss daher erneut bewertet und nach ΣPFAS geprüft werden.

Rebound-Effekt als Anlagenrisiko

PFAS haften an Tankwänden, Dichtungen, Rohrleitungen und Zumischern. Bei Kontakt mit Wasser lösen sie sich wieder und gelangen in das System zurück. Die EU erkennt deshalb eine Übergangsgrenze von 50 mg/l nur für nachweislich gereinigte Anlagen an. Bleibt der Wert darüber, gilt die Anlage weiterhin als PFAS-belastet.

Capstone – der unterschätzte PFAS

Viele aktuelle Schaummittel enthalten Capstone, ein C6-Fluortelomerprodukt. Diese Stoffe werden im Betrieb zu PFHxA abgebaut und zählen somit ebenfalls zu PFAS im Sinne der neuen Verordnung. Auch sie müssen ersetzt oder dekontaminiert werden.

Fristen und Pflichten durch das PFAS-Verbot

Die EU-Verordnung sieht einen stufenweisen Ausstieg vor:

Ab 2026: Alle PFAS-haltigen Schaummittel müssen deutlich gekennzeichnet werden („Enthält PFAS ≥ 1 mg/l“). Betreiber sind verpflichtet, einen standortbezogenen Managementplan zu erstellen, der jährlich aktualisiert und mindestens 15 Jahre aufbewahrt wird.

Ab 2027: Trainings und Schulungen dürfen nur noch unter Rückhaltung und Erfassung des anfallenden Abwassers erfolgen.

Ab 2030: Das Inverkehrbringen und die Verwendung PFAS-haltiger Feuerlöschschäume mit einem Gehalt von ≥ 1 mg/l sind EU-weit verboten.

Bis spätestens 2035: Alle noch bestehenden Ausnahmen, etwa für Seveso-Betriebe, Offshore-Anlagen oder Schiffe, laufen aus.

Rechtliche Verantwortung der Betreiber

Die Haftung liegt beim Betreiber. Überschreitungen oder fehlende ΣPFAS-Nachweise führen zu unmittelbaren Rechtsfolgen. Eine zweistufige Verfahrenskontrolle ist notwendig:

  1. Analytik durch Labor: Die NT Service GmbH prüft alle Laborwerte auf Vollständigkeit und Berechnung.
  2. Gesamtbewertung: Erstellung eines rechtssicheren ΣPFAS-Gesamtberichts als Nachweis der Konformität.

Ohne diese Dokumentation gilt eine Anlage nicht als PFAS-frei.

Leistungen der NT Service GmbH

a) Analytik & Bewertung
Überprüfung vorhandener Laborberichte, Nachberechnung ΣPFAS, Integration von TOPA-Analytik und EOF/AOF-Verfahren.

b) Technische Dekontamination
Reinigung von Tanks, Rohrleitungen und Zumischern, Zielwert ≤ 50 mg/l bei Rebound-Fällen, Nachbeprobung und Zertifizierung.

c) Abfall- & Abwasserhandling
Getrennte Erfassung PFAS-haltiger Medien, thermische Behandlung ≥ 1100 °C, POP-konforme Nachweisführung.

d) Managementsystem & Fristenüberwachung
Erstellung eines Managementplans nach Artikel 82, Überwachung aller Fristen bis 2035, Bereitstellung von Auditunterlagen für Behörden, Versicherer und ISO/HSE-Prüfungen.

Verantwortung übernehmen

Die EU-Verordnung 2025/1988 beendet die Übergangszeit der sogenannten „C6-Illusion“. Entscheidend ist künftig allein der Summenwert (ΣPFAS). Die NT Service GmbH schließt hier die Lücke zwischen Laboranalytik, technischer Dekontamination und rechtssicherer Dokumentation – für Anlagen, die tatsächlich überprüft, dokumentiert und unter Grenzwert sind.

Jetzt Fachberatung anfordern

Die NT Service GmbH ist spezialisiert auf die Bewertung, Dekontamination und rechtssichere Dokumentation PFAS-belasteter Systeme. Wir arbeiten europaweit, sicher, dokumentiert und nach höchsten Standards.

Fordern Sie jetzt Ihre Fachberatung an – wir finden die passende Lösung für Ihre Anlage.

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