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Beitragbild PFAS-Fristen

PFAS-Fristen: Stichtag 23. Oktober 2026

Viele Betreiber stationärer Schaumlöschanlagen gehen noch immer davon aus, dass PFAS-haltige Schaummittel pauschal bis 2030 weiterverwendet werden können. Diese Annahme ist rechtlich gefährlich.

Zwar greift das allgemeine Verbot für Feuerlöschschäume mit mindestens 1 mg/l Gesamt-PFAS grundsätzlich ab dem 23. Oktober 2030. Für einzelne Stoffgruppen gelten jedoch bereits heute strengere Vorgaben oder abgelaufene Verwendungsausnahmen.

Hinzu kommt ein deutlich früherer Termin für PFAS-Fristen: Stichtag 23. Oktober 2026. Ab diesem Tag gelten zusätzliche Anforderungen für die weitere Verwendung PFAS-haltiger Feuerlöschschäume.

Für Betreiber bedeutet das: Nicht allein das Jahr 2030 entscheidet. Maßgeblich sind Analysewert, Stoffgruppe, Brandklasse, Anlagenart, Standort und die konkret einschlägige Ausnahme.

PFAS-Fristen: Stichtag 23. Oktober 2026
Die EU-REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist das europäische Recht für Chemikalien. Sie regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Stoffen. (KI-generiertes Symbolbild)

PFAS-Fristen gelten bereits heute

Für PFOS gelten seit dem Auslaufen der früheren Schaum-Ausnahme nur noch sehr niedrige Spurenwerte. Auch für PFHxS bestehen unmittelbare Grenzwerte. Die REACH-Ausnahme für C9-C14-PFCA in bereits installierten Klasse-B-Systemen endete am 4. Juli 2025.

Seit dem 3. Dezember 2025 ist außerdem die befristete PFOA-Verwendungsausnahme für bereits installierte Klasse-B-Systeme ausgelaufen. Bis zum 3. August 2028 gilt für unbeabsichtigte Spuren ein erhöhter Grenzwert von höchstens 1 mg/kg PFOA und Salzen sowie höchstens 10 mg/kg für eine einzelne oder die Kombination PFOA-verwandter Verbindungen.

Oberhalb dieser Werte ist eine Verwendung bereits heute unzulässig. Unterhalb der Werte bleibt eine Einzelfallprüfung erforderlich. Eine absichtliche Verwendung von PFOA wird dadurch nicht zulässig.

Seit dem 10. April 2026 gelten zudem besondere PFHxA-Beschränkungen. PFHxA-haltige Schäume ab 25 ppb für PFHxA und Salze beziehungsweise 1.000 ppb für PFHxA-verwandte Stoffe sind für Ausbildung und Prüfung sowie für öffentliche Feuerwehren beschränkt.

Ausnahmen bestehen unter anderem für Funktionsprüfungen, bei denen sämtliche Freisetzungen aufgefangen werden, und für bestimmte Einsätze öffentlicher Feuerwehren in Seveso-Betrieben.

Diese PFHxA-Regel betrifft nicht pauschal jede industrielle Werkfeuerwehr oder stationäre Anlage. Übungen, Prüfungen und die Schnittstelle zur öffentlichen Feuerwehr müssen deshalb gesondert bewertet werden.

Stichtag 23. Oktober 2026

Der 23. Oktober 2026 markiert für viele Betreiber den entscheidenden nächsten Schritt.

Für Feuerlöschschäume ab 1 mg/l Gesamt-PFAS gelten ab diesem Zeitpunkt zusätzliche Anforderungen. Die weitere Verwendung ist auf Brände der Klasse B beschränkt. Emissionen und Exposition müssen minimiert werden.

Hinzu kommen insbesondere:

  • getrennte Sammlung von Beständen und PFAS-haltigen Abfällen einschließlich Abwasser
  • Behandlung mit Zerstörung oder unumkehrbarer Umwandlung des PFAS-Gehalts
  • standortbezogener PFAS-Managementplan
  • jährliche Überprüfung des Managementplans
  • Vorhaltung des Managementplans für mindestens 15 Jahre
  • Kennzeichnung der entsprechenden Bestände und PFAS-haltigen Abfälle
  • Strategie zur Umstellung auf fluorfreie Feuerlöschschäume

Der Managementplan muss unter anderem Informationen zur Verwendung, Sammlung und Behandlung, zur Reinigung und Wartung, zum Vorgehen bei unbeabsichtigten Freisetzungen sowie zur Substitution PFAS-haltiger Schaummittel enthalten.

Für Betreiber heißt das: Analyse, Brandklasse, Rückhaltung, Abfallweg, Kennzeichnung und Substitutionsstrategie müssen rechtzeitig vor diesem Stichtag geklärt und dokumentiert werden.

Bei Klasse-A-Anwendungen besteht besonderer Handlungsbedarf. Wird der maßgebliche Gesamt-PFAS-Wert überschritten, steht die weitere Verwendung ab dem 23. Oktober 2026 im Konflikt mit der Beschränkung auf Brände der Klasse B.

Weitere Fristen folgen

Am 23. April 2027 endet die Übergangsfrist für Ausbildung und Prüfung sowie für öffentliche Feuerwehren und private Feuerwehren mit öffentlicher Funktion. Ausgenommen bleiben unter den festgelegten Voraussetzungen unter anderem aufgefangene Funktionsprüfungen und bestimmte Einsätze in Seveso-Betrieben.

Am 3. August 2028 endet der erhöhte PFOA-Spurengrenzwert für bereits installierte Klasse-B-Schäume. Danach gelten wieder die allgemeinen, deutlich niedrigeren PFOA-Spurengrenzen.

Wer PFOA im System nachweist, sollte die Umstellung deshalb nicht bis 2028 aufschieben. Reinigung, Rebound-Kontrolle und Freigabe benötigen Vorlauf.

Am 10. Oktober 2029 endet die besondere PFHxA-Übergangsfrist für die Zivilluftfahrt einschließlich ziviler Flughäfen.

Am 23. Oktober 2030 greift grundsätzlich das allgemeine Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Feuerlöschschäumen ab 1 mg/l Gesamt-PFAS.

Für fluorfreie Feuerlöschschäume, die nach einer Reinigung in zuvor PFAS-belastete Ausrüstung eingefüllt werden, gilt eine besondere Rebound-Regelung: Für PFAS, die aus der gereinigten Ausrüstung in den neuen Schaum gelangen, gilt vorläufig ein Höchstwert von 50 mg/l Gesamt-PFAS. Tragbare Feuerlöscher sind von dieser Ausnahme ausgenommen.

Der Wert von 50 mg/l ist kein fachlicher Reinigungszielwert und keine Freigabe für alten PFAS-Schaum. Er betrifft ausschließlich den beschriebenen Rebound aus gereinigter Ausrüstung in neu eingefüllten fluorfreien Schaum.

Am 31. Dezember 2030 endet die Verwendung PFAS-haltiger Schäume in tragbaren Feuerlöschern.

Bis zum 23. Oktober 2035 bestehen besondere Ausnahmen unter anderem für Seveso-Betriebe, Offshore-Erdöl- und Erdgasbereiche, militärische Schiffe sowie bestimmte zivile Schiffe.

Diese Sonderfristen gelten nur für die ausdrücklich genannten Anwendungsbereiche. Sie sind keine allgemeine Verlängerung für andere Anlagen.

Bei allen Grenzwerten ist zudem zu beachten: mg/l und mg/kg dürfen nicht einfach gleichgesetzt werden. Entscheidend sind Probenmatrix, Dichte, Analyseverfahren, konkrete Stoffidentität und die jeweils einschlägige Regelung.

WHG und AwSV gelten bereits

Die europäischen Übergangsfristen stehen nicht allein. Wasserhaushaltsgesetz und AwSV enthalten keine eigene pauschale PFAS-Ablauffrist bis 2030.

Soweit eine Schaumlöschanlage unter die entsprechenden Vorschriften fällt, bestehen bereits heute Anforderungen an Dichtheit, Erkennbarkeit von Leckagen, Rückhaltung sowie die ordnungsgemäße Behandlung ausgetretener Stoffe und belasteter Gemische.

Bei einer Betriebsstörung können unverzügliche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sowie gegebenenfalls eine Außerbetriebnahme oder Entleerung erforderlich werden. Auch ein relevanter Verdacht auf einen nicht nur unerheblichen Austritt kann eine Anzeigepflicht auslösen.

Bei einer wesentlichen Änderung prüfpflichtiger Anlagen ist die Maßnahme grundsätzlich mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Ob und in welchem Umfang diese Vorschriften auf eine konkrete Schaumlöschanlage anzuwenden sind, muss anlagen- und stoffbezogen geprüft werden.

Übergangsfrist ersetzt keine Sicherheit

Eine chemikalienrechtliche Übergangsfrist bedeutet nicht automatisch, dass eine Anlage ohne sichere Rückhaltung bis zum Fristende weiterbetrieben werden kann.

Gleichzeitig kann ein ungeplantes Abschalten einer Schaumlöschanlage das genehmigte Brandschutzkonzept und versicherungsvertragliche Anforderungen berühren.

Erforderlich ist deshalb ein abgestimmtes Übergangskonzept aus Analyse, Ersatzmittel, Rückhaltung, Dekontamination, Freigabe und lückenloser Brandschutzfunktion.

Gelangen Stoffe aus einer Anlage in ein Gewässer und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, kann der Betreiber nach § 89 WHG für den daraus entstehenden Schaden haften.

Bei PFAS können die Folgen weit über die eigentliche Anlage hinausreichen. Wirtschaftliche Risiken entstehen unter anderem durch Boden- und Grundwassersanierung, Betriebsunterbrechungen, behördliche Maßnahmen und Ansprüche Dritter.

Versicherungsschutz dokumentieren

Ein PFAS-Nachweis führt nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Riskant wird die Situation, wenn eine bekannte Belastung, eine nicht beherrschte Freisetzungsmöglichkeit, eine abgelaufene Verwendungsausnahme oder ein fehlendes Übergangskonzept gegenüber dem Versicherer nicht transparent gemacht wird und vertragliche Sicherheitsobliegenheiten nicht eingehalten werden.

Je nach Versicherungsvertrag können Gefahrerhöhungen oder Obliegenheitsverletzungen Leistungsfolgen bis hin zur Kürzung oder Leistungsfreiheit auslösen. Entscheidend sind unter anderem Verschulden, Kausalität, Versicherungsart und die konkreten Vertragsbedingungen.

Betreiber sollten deshalb Sach-, Feuer-, Betriebsunterbrechungs-, Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung gemeinsam betrachten.

Vor Außerbetriebnahme, Medienwechsel oder technischen Änderungen sollten Versicherer, Brandschutzverantwortliche, Anlagenerrichter beziehungsweise Hersteller und – soweit erforderlich – Behörde oder Sachverständige eingebunden werden.

Eine belastbare Dokumentation umfasst Laborbefund, Stoff- und Fristenbewertung, Rückhaltekonzept, Managementplan, Freigaben, Reinigungsnachweis, Entsorgungsbelege und Übergangsbrandschutzkonzept.

Analyse vor dem Umbau

Die verschiedenen Fristen zeigen, warum die reale Anlagenbelastung zuerst analysiert werden muss.

Sicherheitsdatenblatt oder Produktname reichen für eine belastbare Bewertung nicht aus. Relevant sind insbesondere Probenmatrix – etwa Konzentrat, Premix, Netzwasser oder Spülprobe –, Target-PFAS, gegebenenfalls eine Vorläuferanalytik mittels TOPA sowie Brandklasse, Anlagenart und Standortprofil.

Erst diese Informationen zeigen, welche Verbote bereits greifen, welche Pflichten ab dem 23. Oktober 2026 hinzukommen und welche technischen Schritte notwendig werden.

PFAS-Werte strukturiert prüfen

Der PFAS-Werte-Check der NT Service GmbH unterstützt Betreiber dabei, vorhandene Laborwerte strukturiert vorzuprüfen und den relevanten Stoffgruppen und Übergangsfristen zuzuordnen.

Das Analysetool zeigt, welche Vorgaben bereits greifen und welche Informationen für die weitere Bewertung noch fehlen.

Es ersetzt weder die technische Anlagenprüfung noch eine rechtliche Einzelfallberatung. Es schafft jedoch eine erste belastbare Orientierung für die nächsten Entscheidungen.

Viele Anlagen können erhalten bleiben

Eine PFAS-Belastung bedeutet nicht automatisch, dass Tanks, Zumischsysteme, Pumpen, Leitungen oder Sprinklergruppen vollständig ersetzt werden müssen.

Nach den Erfahrungen der NT Service GmbH aus mehr als 400 PFAS-Projekten sind umfangreiche bauliche Umrüstungen selten erforderlich. In vielen Anwendungen stehen technisch gleichwertige fluorfreie Ersatzschaummittel zur Verfügung.

Voraussetzung ist immer eine anlagenbezogene Prüfung von:

  • Brandklasse und Brennstoff
  • Zumischrate
  • Viskosität
  • Werkstoffverträglichkeit
  • Hydraulik
  • Zulassungen
  • Löschleistung

Der wirtschaftlich sinnvolle Weg besteht häufig aus einer segmentierten Dekontamination tatsächlich belasteter Anlagenteile, einem kontrollierten Medienwechsel und einer analytischen Freigabe.

PFAS nicht weiter verteilen

Auch das Reinigungsverfahren entscheidet über das Ergebnis.

Massenhaftes Spülen mit Heiß- oder Leitungswasser kann PFAS lediglich in weitere Anlagenbereiche verlagern, große Mengen belasteten Abwassers erzeugen und spätere Rebound-Effekte begünstigen.

Das von NT Service eingesetzte Vorgehen ist auf geringe Spül- und Abwassermengen ausgelegt. Dadurch werden Entsorgungswege beherrschbarer sowie Kosten und Stillstandszeiten kalkulierbarer.

Die abfallrechtliche Verantwortung des Betreibers als Abfallerzeuger bleibt davon unberührt.

Kalkulation nach tatsächlichem Risiko

Auch die wirtschaftliche Entscheidung sollte nicht pauschal nach Tankgröße oder Leitungslänge getroffen werden.

Die NT Service GmbH vergleicht die Optionen Anlagenrettung, Teilumbau und Ersatz. In die Kalkulation fließen die tatsächliche PFAS-Belastung, kontaminierte Anlagensegmente, notwendiges Reinigungsvolumen, Analytik und Nachkontrolle, Ersatzschaummittel, Entsorgung, Produktions- beziehungsweise Anlagenstillstand sowie erforderliche Freigaben ein.

So entsteht kein pauschales Sanierungsangebot, sondern ein nachvollziehbares Modell, das technische Sicherheit, Rechtssicherheit und Kosteninteresse des Betreibers miteinander verbindet.

PFAS-Fristen: Stichtag 23. Oktober 2026. Vorher handeln!

Der 23. Oktober 2030 ist keine allgemeine Frist, bis zu der Betreiber abwarten können.

Einzelstoffregelungen greifen bereits heute. Am 23. Oktober 2026 kommen weitere konkrete Anforderungen hinzu. Für Analyse, technische Bewertung, Dekontamination, Ersatzschaum, Entsorgung und Nachweisführung wird Vorlauf benötigt.

Nach mehr als 400 PFAS-Projekten zeigt die Erfahrung der NT Service GmbH: Kosten und Risiken steigen vor allem dann, wenn erst nach Fristablauf oder nach einem Schaden ungeplant gehandelt werden muss.

Für Betreiber stationärer Schaumlöschanlagen ist deshalb jetzt der Zeitpunkt, PFAS-Belastung, Anlagenstatus und weitere Vorgehensweise belastbar zu klären.

Jetzt Fachberatung anfordern

Die NT Service GmbH ist auf die PFAS-Dekontamination stationärer Schaumlöschanlagen, Tanks, Zumischsysteme und konzentratführender Leitungen spezialisiert.

Das Unternehmen begleitet Betreiber von der Proben- und Anlagenbewertung über Dekontamination und Medienwechsel bis zur analytischen Freigabe und Dokumentation. Grundlage sind mehr als 400 Projekte im PFAS-Bereich.

Fordern Sie jetzt Ihre Fachberatung an. Wir prüfen die reale PFAS-Belastung und klären auf dieser Grundlage die technisch erforderlichen nächsten Schritte.

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