(1) Die Reinigungsanforderung von raumlufttechnischen Anlagen ist gesetzlich regelt. Diese gesetzlichen Regelungen sind in der Ausführungsleistung zu berücksichtigen. Hier bezeichnen wir einen kurzen Überblick, welcher Umfang zu erfassen ist. Luftrückführung ist die Rückführung der durch Absaugung erfassten und in Abscheidern gereinigten Luft in den Arbeitsraum. Je nach Wirksamkeit der Abscheidung wird dabei auch ein geringer Anteil an Gefahrstoffen in den Arbeitsraumzurückgeführt.
(2) Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe sind im Anhang VI Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-(EU-GHS-) Verordnung), der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“ oder TRGS 906„Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach§ 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ aufgeführt. In der Regel sind sie mit H350i (R 45, R 49) für krebserzeugende, H340 (R 46) für erbgutverändernde und H360 (R 60, R 61) für fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe gekennzeichnet. Die Berücksichtigungsgrenzen für die Einstufung von Gemischen sind zu beachten (s. a. Artikel 11 der CLP-Verordnung und Nummer 4 der TRGS 905).
(3) Schwebstaub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft. Dieser kann durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse entstehen.
(4) Geräte und Anlagen zur Absaugung von Gefahrstoffen verfügen über eine Erfassungseinrichtung und einen Abscheider. Solche Geräte und Anlagen können ortsveränderlich oder stationär betrieben werden. In Absauggeräten und-anlagen wird ein Luftstrom mit relativ hoher Gefahrstoffkonzentration eingesaugt und von den Gefahrstoffen gereinigt. Demgegenüber wird in raumlufttechnischen Anlagen auf Grund der Verdünnung im Raum ein Luftstrom mit relativ geringer Gefahrstoffkonzentration gefördert.
(5) Erfassungseinrichtung ist ein Erfassungselement, z.B. eine Düsenplatte, oder eine sonstige Einrichtung, die eine gezielte Erfassung des gefahrstoffhaltigen Luftstromes an der Entstehungsstelle sicherstellt.
(6) Abscheidung findet an Filtern (Speicherfilter oder abreinigbare Filter), Massenkraftabscheidern, Wäschern oder ähnlichen Einrichtungen statt.
(7) Im Übrigen sind die Begriffe in dieser TRGS so verwendet, wie sie im „Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV), Biostoffverordnung(BioStoffV) und der

Luftabzuggerät Großraumlüfter mit Reinigungsapplikator zur Rohrreinigung
Gefahrstoffverordnung(GefStoffV)“1 des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind. Grenzen für die Luftrückführung
(1) Luftrückführung ist ausnahmslos nicht zulässigbei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, fürdie Regelungen nach § 16 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und Nummer 6 GefStoffV bestehen.
(2) Nach § 10 Absatz 5 GefStoffV ist die Luftrückführung nicht zulässig. Es gibt Ausnahmen, die in Absatz 5 bis 7 beschriebenwerden.
(3) Die gereinigte Luft ist als Fortluft ins Freie abzuführen, sofern dies betrieblich möglich und verhältnismäßig ist.
(4) Die gereinigte Luft ist als Fortluft ins Freie abzuführen, sofern die Wärmerückgewinnung über Wärmerückgewinnungssysteme betrieblich möglich und verhältnismäßig ist. Die Luftrückführung ist unter Beachtung von Absatz6 während der Heizperiode zulässig, sofern keine Wärmerückgewinnung möglich ist.
(5) Ist der Fortluftbetrieb technisch nicht umsetzbar, z.B. weil das Gerät ortsveränderlich betrieben wird oder Abluftleitungen nicht geeignet geführt werden können (z.B. Kranbetrieb), ist die Luftrückführung unter Beachtung von Absatz 6 zulässig.
(6) Bei Schwebstäuben ist eine Luftrückführung nur zulässig, wenn behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Verfahren oder Geräte eingesetzt werden (siehe § 10 Absatz 5 GefStoffV).
Bei der Luftrückführung sind Geräte mit einem Abscheidegrad von mehr als 99,995 %2, z.B. Staubklasse H, einzusetzen, sofern in stoffspezifischen TRGS keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind. Stoffspezifische Regelungensind u.a. zu finden in: – TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ – TRGS519 „Asbest: Abbruch-,Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten “- TRGS 521 „Abbruch-,Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“- TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ – TRGS553 „Holzstaub“ -TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ -TRGS 559 „Mineralischer Staub“
(7) Für Reinigungsarbeiten sind geprüfte Industriestaubsauger oder Kehrsaugmaschine der Staubklasse H einzusetzen, sofern in stoffspezifischen TRGS keine abweichenden Anforderungen an die Luftrückführung festgelegt sind.

Anlagenbegehung und Reinigung eines Zuluftschachts